TE Bvwg Beschluss 2019/12/20 W131 2131380-1

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Veröffentlicht am 20.12.2019
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Entscheidungsdatum

20.12.2019

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2006 §292
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2131380-1/87E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Dr Wolfgang WIMMER (als Beisitzer der Auftraggeberseite) und Dr Theodor TAURER (als Beisitzer der Auftragnehmerseite) über den Feststellungsantrag der XXXX (= ASt) vom 29.07.2016 iZm einem vorgebrachten vergaberechtswidrigen Vertragsabschluss von einem Beitrittsvertrag bzw mehreren Beitrittsverträgen gemäß § 11 BMSVG durch die Auftraggeberinnen Bundestheater-Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Burgtheater Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wiener Staatsoper Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Volksoper Wien Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ART for ART Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (jeweils) mit der XXXX nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.09.2016 beschlossen:

A)

Das Feststellungsverfahren gemäß BVergG 2006 wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die verfahrenseinleitenden Anträge wurden mit der Eingabe, OZ 84 des Gerichtsakts, nach einer Aufhebung der im ersten Verfahrensgang ergangenen Entscheidung des BVwG durch den VwGH und nach Durchführung eines Verhandlungstermins im zweiten Verfahrensgang sowie Anberaumung weiterer Verhandlungstermine im zweiten Verfahrensgang zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang und insb die Zurückziehung wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Aktenstand.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung

Gemäß § 376 BVergG 2018, BGBl I 2018/65 findet gegenständlich weiterhin das BVergG 2006 idF BGBl I 2016/7 Anwendung. Gemäß § 292 BVergG 2006 iVm § 6 BVwGG hatte das BVwG gegenständlich durch den Senat zu entscheiden, nachdem im BVergG 2006 iZm Feststellungsverfahren noch keine Einzelrichterkompetenz zur Verfahrenseinstellung in Beschlussform vorgesehen war.

Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der seit Verfahrenseinleitung gültigen Geschäftsverteilungen des BVwG hatte der Senat in obiger Zusammensetzung zu entscheiden.

Als Verfahrensrecht hatte das BVwG abseits von Sonderverfahrensvorschriften gemäß § 311 BVergG 2006 das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.

Gemäß § 13 AVG iVm § 17 VwGVG konnte die Eingabe, OZ 84, nur dahin verstanden werden, dass die nach Kassation durch den VwGH zu Zl Ro 2016/04/0053 wieder offenen Rechtsschutzbegehren durch die Antragstellerin zurückgezogen wurden.

ISd Rsp des VwGH war nach dieser Zurückziehung im Anwendungsbereich des VwGVG ein Einstellungsbeschluss zu erlassen, siehe dazu insb VwGH Zl Fr 2014/20/0047.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben zitierte Literaturstelle mwN. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren, mündliche Verhandlung,
Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung,
Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2131380.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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