TE Bvwg Beschluss 2019/12/20 W103 1435475-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2019
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Entscheidungsdatum

20.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

Spruch

W103 1435475-4/6E

W103 1435474-4/7E

W103 2138890-3/5E

W103 2208258-1/5E

W103 2208259-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)

XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , und

5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch die XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1.-4.) vom 20.09.2018, 5.) vom 05.10.2018, Zln. 1.) 74643507-171176562, 2.) 74647310-171176511, 3.) 1105147804-171176643, 4.) 1170395306-171133383, 5.) 1207178709-180896793, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide

behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.

1. Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 22.09.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.09.2012 gab der Erstbeschwerdeführer zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass sein Bruder im ersten Krieg für die Regierung Dudaev gekämpft habe. Nachdem er aus dem Krieg zurückgekehrt sei, habe man seinen Bruder verfolgt. Im Jahr 2006 sei er dann ermordet worden. Daraufhin habe die Familie des Erstbeschwerdeführers Blutrache geschworen und den Mörder seines Bruders getötet. Nun wolle die Familie des Getöteten jemanden aus der Familie des Erstbeschwerdeführers töten. Der Erstbeschwerdeführer habe deshalb Angst bekommen und habe seinen Herkunftsstaat verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung am gleichen Tag an, keine individuellen Fluchtgründe zu haben. Sie leide an Epilepsie und hoffe in Österreich auf eine bessere medizinische Behandlung.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 25.02.2013 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Nach seinem Fluchtgrund befragt, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass er einen älteren Bruder gehabt habe. Dieser sei infolge der Teilnahme am 1. Tschetschenienkrieg im Mai 2006 ermordet worden. Der Erstbeschwerdeführer habe gehört, dass ein gewisser Mann seinen Bruder damals verraten habe. Dieser Mann sei noch im Jahr 2006 vom Onkel des Erstbeschwerdeführers (väterlicherseits) getötet worden. Nun würde auf der Familie des Erstbeschwerdeführers Blutrache liegen. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Der Erstbeschwerdeführer habe gehört, dass dieser verstorbene Mann viele Verwandte habe, die zu Kadyrov gehören würden. Da der Erstbeschwerdeführer beruflich überall in Russland unterwegs gewesen sei, hätten ihn diese Leute nicht finden können. Weitere Gründe für die Ausreise habe der Erstbeschwerdeführer nicht. Der Erstbeschwerdeführer sei stolz, Tschetschene zu sein. Er habe keinerlei Probleme mit den Leuten Kadyrovs, noch mit Kadyrov persönlich gehabt. Er habe nur Angst vor den Angehörigen des verstorbenen Mannes. Nach Problemen mit den Verwandten des Mannes, der seinen Bruder getötet habe, gefragt, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass er an einem ihm unbekannten Tag im Jahr 2008 in XXXX gewesen sei, die Verwandten davon erfahren und auf ihn geschossen hätten. Er sei nicht verletzt worden und habe flüchten können. Seit dieser Zeit habe er von besagtem Verwandten des Mannes, der seinen Bruder getötet habe, nichts mehr gehört. Er habe diesen Vorfall nicht bei der Polizei in XXXX zur Anzeige gebracht, da dies sinnlos gewesen wäre. Bis zu besagtem Vorfall im Jahr 2008 habe es auch niemals irgendwelche Übergriffe auf ihn gegeben. In XXXX habe er keine Probleme zu gewärtigen gehabt. Er sei dort einer Beschäftigung nachgegangen. Er sei dort nicht verblieben, weil er Angst gehabt habe, dass er dort früher oder später gefunden worden wäre. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, dass er von den Verwandten des getöteten Mannes gesucht und umgebracht werden würde. Auf seiner Familie liege Blutrache.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer am gleichen Tag vor dem Bundesasylamt abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen an, dass sie persönlich keinerlei Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe. Ihr Ehemann habe Probleme gehabt, über die dieser jedoch nicht mit der Zweitbeschwerdeführerin spreche. Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Herkunftsstaat bloß aufgrund ihres Ehemannes verlassen. Im Übrigen sei sie nach Österreich gekommen, um hier eine bessere medizinische Betreuung hinsichtlich ihrer Epilepsie-Erkrankung zu bekommen. Sie wisse, dass ihre Krankheit nicht heilbar sei. Mit Hilfe der Ärzte und mit den richtigen Medikamenten habe sie ihren Zustand im Griff.

Seitens des Bundesasylamtes wurde in weiterer Folge eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Hinblick auf die Behandelbarkeit von Epilepsie in der Russischen Föderation sowie die dortige Erhältlichkeit der von der Zweitbeschwerdeführerin benötigten Medikamente eingeholt und deren Ergebnis der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

1.2. Mit Bescheiden jeweils vom 10.05.2013, Zln. 12 13.209-BAI und 12 13.210-BAI, wies das Bundesasylamt die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesen den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkte I). Auch wurde diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkte II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III). Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt - aus näher dargelegten Gründen - als unglaubwürdig. Im Fall des Erstbeschwerdeführers habe keine Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen festgestellt werden können. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine individuellen Verfolgungsgründe ins Treffen geführt. Hinsichtlich deren Epilepsie-Erkrankung würden sich anhand der vorliegenden Länderinformationen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ergeben. Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.

1.3. Gegen diese Bescheide erhoben die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde, in der diese vollumfänglich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurden.

1.4. Mit Erkenntnissen des damaligen Asylgerichtshofs jeweils vom 01.08.2013, Zln. D14 435475-1/2013/6E und D14 435474-1/2013/5E, wurden die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

Dabei hielt der Asylgerichtshof im Rahmen der Beweiswürdigung im den Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) betreffenden Erkenntnis auszugsweise wie folgt fest:

"(...) Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes folgt den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes insbesondere deshalb, da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vollkommen unplausibel und lebensfremd dargestellt hat. Im Übrigen waren die Ausführungen des Beschwerdeführers - abgesehen von der Aufzählung einiger Eckpunkte - ausgesprochen vage und oberflächlich.

Für den Beschwerdeführer soll seit dem Jahr 2006 aufgrund einer Blutfehde im Zusammenhang mit seinem getöteten Bruder und im Übrigen - wie in der Beschwerde behauptet - aufgrund seines getöteten Bruders, der am 1. Tschetschenienkrieg teilgenommen habe, eine Gefährdungssituation im Herkunftsstaat bestanden haben.

Führt man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer letztlich im September 2012 aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist, ist evident, dass bereits die zeitliche Komponente respektive der jahrelange Aufenthalt des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat gegen die dargelegte Verfolgung durch die Angehörigen des von seinem Onkel getöteten Mörders seines Bruders spricht.

Aus den Ausführungen vor dem Bundesasylamt ist im Übrigen unzweifelhaft hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sich - auch nach dem Jahr 2006 - frei im Herkunftsstaat bewegt hat. So erklärte er vor dem Bundesasylamt, dass er überall in Russland unterwegs gewesen sei. Auch meinte er, dass er im Herkunftsstaat keinerlei finanzielle Probleme gehabt habe. Er besitze in Tschetschenien ein eigenes Grundstück, ein eigenes Haus. Auch das Haus seiner Eltern gehöre ihm. Im Herkunftsstaat habe er weiters seine nunmehrige Ehefrau im Jahr 2012 traditionell und standesamtlich geheiratet. Der Beschwerdeführer erklärte auch, dass er in Tschetschenien keine Probleme gehabt habe. Er habe nur Angst vor den Angehörigen des getöteten Mannes. (AS 73 und 74) Der Beschwerdeführer ist demnach nach seinen Ausführungen in den Jahren vor seiner Ausreise in Tschetschenien und außerhalb - auf dem Gebiet der Russischen Föderation - unterschiedlichen Beschäftigungen nachgegangen.

Der Beschwerdeführer schilderte lediglich von einem Vorfall im Jahr 2008, bei dem er sich in XXXX aufgehalten habe. Dieser Vorfall wurde aber dermaßen vage und oberflächlich geschildert, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nicht davon ausgeht, dass dieser den Tatsachen entspricht.

An einem dem Beschwerdeführer unbekannten Tag im Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer in XXXX gewesen. "Diese Leute" hätten erfahren, dass er dort sei. Man habe auf ihn geschossen. Es sei auf die Tür geschossen worden und habe er flüchten können. Seit dieser Zeit habe er von den Leuten nichts mehr gehört. Bis zum besagten Vorfall im Jahr 2008 habe er keinerlei Kontakt zu diesen Leuten gehabt. Er habe diese Leute weder gesehen noch getroffen. Auf Nachfrage, wer konkret im Jahr 2008 auf seine Tür in XXXX geschossen habe, meinte er, gehört zu haben, wie Autos vor seiner Tür angehalten hätten und Leute aus dem Auto ausgestiegen seien. Mehr könne er dazu nicht sagen. Auf weitere Nachfrage, woher er konkret wisse, dass dieselben Leute auf die Tür geschossen hätten, meinte er, dass er diese Frage nicht konkret beantworten könne. Er habe sonst keine Feinde. Deshalb gehe er davon aus, dass die Verwandten des verstorbenen Mannes ihn verfolgen würden. (AS 75)

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall in keiner Weise zeitlich einordnen habe können, basiert das gesamte Vorbringen um diesen Vorfall auf bloßen Vermutungen. Nach diesem Vorfall soll es auch zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sein. Der Beschwerdeführer habe sich vielmehr zuvor seit dem Jahr 2006 und danach bis zum Jahr 2012 im Herkunftsstaat aufgehalten, obwohl eine lebensbedrohliche Gefahr seitens der Familie des Mörders seines Bruders ausgegangen sein soll.

Zu besagter Familie des Verstorbenen erklärte der Beschwerdeführer im Übrigen, dass sich darunter viele Personen finden würden, die zu Kadyrov gehören würden (AS 74). Bei einem derartigen Naheverhältnis seiner Verfolger zu Kadyrov und Kadyrovs Leuten ist umso weniger nachvollziehbar, wie sich der Beschwerdeführer zwischen 2006 und 2012 unentdeckt im Herkunftsstaat aufhalten habe können.

Gewichtigstes Indiz gegen die behauptete Blutracheproblematik ist schließlich, dass sich im Herkunftsstaat nach wie vor Angehörige des Beschwerdeführers aufhalten, die bei Zutreffen der geschilderten Blutracheproblematik ebenso von dieser betroffen sein müssten wie der Beschwerdeführer.

(...)

Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb gerade der Beschwerdeführer und seine Geschwister Hauptbetroffene der Blutrache sein sollten, jedoch nicht die Kinder des Auslösers der Blutfehde. Folgt man nämlich seinen Ausführungen in der Beschwerde, sollen lediglich seine Geschwister Tschetschenien bzw. den Herkunftsstaat verlassen haben. Er erklärte darüber hinaus ausdrücklich, dass seine Mutter und seine weiteren Verwandten alle noch immer in Tschetschenien leben würden. Würde jedoch tatsächlich die geschilderte Blutracheproblematik bestehen, wären seine weiteren Verwandten im Herkunftsstaat genauso bzw. die Kinder seines Onkels umso mehr von der Blutracheproblematik betroffen und spricht der Umstand, dass seine Verwandten sich nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten, gegen die Glaubwürdigkeit der von ihm behaupteten Blutracheproblematik.

Das Bundesasylamt hat im Ergebnis sohin völlig zu Recht den Umstand des Aufenthaltes von Angehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat gegen die Glaubwürdigkeit der von ihm behaupteten Blutfehde ins Treffen geführt.

Der bloße Umstand, dass dem Bruder des Beschwerdeführers (AIS 07 07.706) im Bundesgebiet Asyl gewährt worden ist, vermag an der Überzeugung des erkennenden Senates, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der von ihm geschilderten Blutracheproblematik seinen Herkunftsstaat verlassen hat, nichts zu ändern. Der genannte Bruder ist bereits vor Jahren - nämlich im Jahr 2007 - ins Bundesgebiet eingereist. Aus dem bloßen Umstand, dass der Bruder in seinem Asylverfahren ebenfalls eine Blutfehde erwähnt hat, war für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal er sich wie seine weiteren Angehörigen über viele Jahre bis zum Jahr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, wobei sich seine Angehörigen nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers musste in Zusammenhalt mit den zuvor dargelegten Umständen als unglaubwürdig bewertet werden.

Es war schließlich auch noch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 seine nunmehrige Ehefrau geheiratet hat, die selbst quer durch das ganze Verfahren angeführt hat, im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Auch erklärte die Ehefrau quer durch das ganze Verfahren, in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Versorgung ihrer Epilepsieerkrankung ausgereist zu sein. Im Lichte dieser Ausführungen sowie dem gewählten Zeitpunkt der Ausreise - ausgerechnet in dem Jahr, in dem er seine Ehefrau geheiratet hat, kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Versorgung aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist. Bei tatsächlichem Bestehen einer Blutracheproblematik seit dem Jahr 2006 wäre der Beschwerdeführer wohl wesentlich früher aus dem Herkunftsstaat ausgereist.

(...)

Der Beschwerdeführer hat keinerlei Probleme mit den staatlichen Behörden in diesem Zusammenhang geltend gemacht. Sein lapidarer Verweis in der Beschwerde, wonach er im Zusammenhang mit der Teilnahme seines Bruders am Tschetschenienkrieg gefährdet sei, reicht nicht hin, um eine Verfolgung im Herkunftsstaat zu begründen. Probleme mit den staatlichen Behörden oder irgendein Interesse der staatlichen Behörden an ihm oder seinen Angehörigen hat der Beschwerdeführer nämlich während seines gesamten Verfahrens nicht dargelegt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer als einzigen Verfolgungsgrund im Herkunftsstaat die dargelegte Blutracheproblematik geltend gemacht, die sich jedoch als nicht glaubhaft erwiesen hat. Dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Probleme im Zusammenhang mit seinem angeblich im 1. Tschetschenienkrieg kämpfenden Bruder gehabt hat, ergibt sich auch daraus, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2012 problemlos im Herkunftsstaat aufhalten hat können und sich dort auch seine Angehörigen unverändert aufhalten. Dieses erstmals in der Beschwerde in den Raum gestellte Vorbringen stellt demnach offensichtlich eine reine Schutzbehauptung dar.

Der primär dargelegte Fluchtgrund - die behauptete Blutracheproblematik - hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Dahingehend wird auf die zuvor dargelegten ausführlichen Überlegungen verwiesen. Weitwendige Überlegungen zur Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden im Falle der Betroffenheit von Blutrache können im Lichte des Umstandes, dass das Grundvorbringen nicht glaubhaft ist, unterbleiben.

(...)

Gewichtiges Indiz gegen eine allgemeine Verfolgungsgefahr in Tschetschenien ist im Übrigen der Umstand, dass sich zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - auch männliche Angehörige - unverändert und unbehelligt in Tschetschenien aufhalten.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

(...)

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise sein finanzielles Auslangen gefunden. Er erklärte ausdrücklich, keine finanziellen Probleme zu gewärtigen gehabt zu haben. Er habe genug Geld in Tschetschenien gehabt. Er besitze ein eigenes Grundstück und ein eigenes Haus. Das Haus seiner Eltern gehöre auch ihm (AS 73)

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird es dem Beschwerdeführer demnach als Mann im arbeitsfähigen Alter möglich sein, einer Beschäftigung nachzugehen und damit den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu erwirtschaften, wobei festgehalten werden muss, dass sich unverändert Angehörige des Beschwerdeführers und vor allem seiner Ehefrau im Herkunftsstaat aufhalten und eine Unterstützung durch diese möglich und zumutbar erscheint, zumal die Ehefrau bis zum Jahr 2012 im Kreise ihrer Familie gelebt hat.

Es besteht demnach kein Zweifel daran, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau für den Fall einer Rückkehr möglich sein wird, die gemeinsame Lebensgrundlage zu sichern.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt auszuführen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung am 23.09.2012 als auch in der Einvernahme am 25.02.2013 ausdrücklich erklärte, gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden. Auch medizinische Unterlagen legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt nicht vor.

Erst mit der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen im Zusammenhang mit einer koronaren Herzkrankheit (Gefäßverschluss). Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2012 drei Tage lang auf der kardiologischen Abteilung eines Krankenhauses medizinisch versorgt, wobei bei den durchgeführten medizinischen Maßnahmen keine Komplikationen entstanden sind. Entsprechende handelsübliche Medikamente für die Blutgerinnung bzw. um das Auftreten von Thrombosen in den Herzkranzgefäßen zu verringern wurden verschrieben. Weiters wurden regelmäßige internistische Kontrollen genannt.

Wesentlich erscheint an den vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass darin festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer vor drei Jahren einen Herzinfarkt (STEMI) gehabt hat.

Es steht sohin vollkommen außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat Probleme mit seinem Herz gehabt hat. Ein Herzinfarkt erfordert auch zweifellos eine entsprechende medizinische Behandlung, weshalb für den erkennenden Senat evident ist, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine entsprechende medizinische Behandlung seiner Herzprobleme erhalten hat.

Im Übrigen hat sich auch aus den eingeholten Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ergeben, dass in Tschetschenien mit zunehmendem Wiederaufbau nach dem 2. Tschetschenienkrieg alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - behandelbar sind. Bei der dargelegten Herzerkrankung des Beschwerdeführers handelt es sich um eine weite Bevölkerungsschichten und häufig auftretende Erkrankung, die ganz offensichtlich im Herkunftsstaat behandelbar ist, was auch dem hg. Amtswissen entspricht. In den Länderinformationen wird auch explizit die Möglichkeit zur Behandlung von Herznotfällen angeführt.

(...)

Dem Beschwerdeführer wird es für den Fall seiner Rückkehr demnach zumutbar sein, eine notwendige Behandlung im Herkunftsstaat durchzuführen.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden. (...)"

Im Erkenntnis betreffend die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurden darüber hinaus auszugsweise die folgenden Erwägungen getroffen:

"(...) Im Falle der Beschwerdeführerin haben sich sohin keine Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat ergeben, zumal sie ihre Ausreise mit der Verfolgung ihres Ehemannes sowie mit der Hoffnung, im Bundesgebiet eine bessere medizinische Behandlung ihrer Epilepsie-Erkrankung zu erhalten, begründet hat.

(...)

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bleibt auszuführen, dass die Beschwerdeführerin an Epilepsie leidet.

Am 25.02.2013 schilderte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, dass sie seit ihrem 4. Lebensjahr an Epilepsie leide. Sie stehe deswegen bereits seit ihrem 4. Lebensjahr in ärztlicher Behandlung. Sie habe im Herkunftsstaat Medikamente verschrieben bekommen, die zuletzt nicht mehr gewirkt hätten. Sie hoffe, dass sie in Österreich eine bessere Behandlung bekomme.

In Tschetschenien sei sie bei verschiedenen Fachärzten sowie in vielen psychiatrischen Abteilungen gewesen. Man habe ihr in Tschetschenien verschiedene Medikamente verschrieben. Die österreichischen Ärzte hätten der Beschwerdeführerin dieselben Medikamente verschrieben, die sie in der Heimat genommen habe. Sie solle laut österreichischen Ärzten diese Medikamente weiterhin einnehmen. (AS 64-65)

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht dargelegt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht.

Aus ihren eigenen Angaben ergibt sich, dass ihre Epilepsie-Erkrankung bis zu ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat über 20 Jahre lang behandelt worden ist. Die Beschwerdeführerin war sowohl bei verschiedenen Fachärzten als auch bei verschiedenen psychiatrischen Abteilungen in Behandlung.

Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet im September 2012 ist die Beschwerdeführerin vorerst auch von den österreichischen Ärzten mit denselben Medikamenten wie zuvor in ihrem Herkunftsstaat behandelt worden.

Aus den eingeholten Recherchen zur medizinischen Versorgung und im Besonderen zur medizinischen Behandlung von Epilepsie haben sich adäquate Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat ergeben, wobei diesem Ergebnis alleine schon deswegen zu folgen war, als die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, im Herkunftsstaat über 20 Jahre hindurch entsprechend medizinisch behandelt worden zu sein.

Für den erkennenden Senat ist demnach überhaupt nicht nachvollziehbar, wenn in der Stellungnahme vom 26.04.2013 plötzlich angezweifelt wird, dass die Beschwerdeführerin die bislang bezogenen Medikamente für den Fall einer Rückkehr erhält. Die Beschwerdeführerin hat dies doch noch in der niederschriftlichen Einvernahme am 25.02.2013 ausdrücklich erklärt und in dieser Einvernahme auch in keiner Weise erwähnt, dass die Medikamente in Tschetschenien nicht erhältlich gewesen seien. Ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.04.2013, wonach das von ihr verwendete Medikament in Tschetschenien nicht erhältlich gewesen sei und sie dieses von ihrer Schwester, die Apothekerin sei, über deren Bekannten aus XXXX bezogen habe, müssen demnach als offensichtlich tatsachenwidrige Behauptung gewertet werden. Die Beschwerdeführerin soll besagtes Medikament nämlich von den behandelnden Ärzten in Tschetschenien verschrieben bekommen haben und entspricht es wohl der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Ärzte lediglich im eigenen Land zugelassene Medikamente verschreiben.

Hilfsweise muss jedoch festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen ist, die von ihr benötigten Medikamente zu beziehen.

Auch die weiteren Einwände gegen eine adäquate Versorgung der Epilepsieerkrankung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat im Hinblick auf die Finanzierbarkeit einer adäquaten Behandlung sowie dem Umstand, dass anspruchsvollere Behandlungen lediglich in Großstädten - wie XXXX und St. Petersburg - durchgeführt werden könnten, zielen ebenso ins Leere, konnte sich die Beschwerdeführerin doch in den letzten 20 Jahren eine adäquate medizinische Versorgung im Herkunftsstaat leisten. Auch hat sie dort nach ihren Ausführungen Fachärzte und psychiatrische Abteilungen aufgesucht. Im Krankenhausbefund vom 05.04.2013 finden sich auch Ausführungen, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin telefonisch kontaktiert wurde. Die Mutter schilderte die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin und erwähnte dabei auch, dass die Beschwerdeführerin wiederholt in XXXX - zuletzt im Jahr 2008 - stationär behandelt worden ist (AS 97). Die Beschwerdeführerin wurde demnach im Herkunftsstaat problemlos außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation - konkret in XXXX - wiederholt medizinisch versorgt. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zeigt sich durch die Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführerin, dass eine Behandlung innerhalb der Russischen Föderation für die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall offensichtlich bislang problemlos möglich war. Weshalb dies nunmehr für den Fall einer Rückkehr nicht mehr möglich sein soll, entbehrt jeglicher Logik.

(...)

Die notwendige medizinische Versorgung steht im Herkunftsstaat offensichtlich zur Verfügung. Der bloße Umstand, dass im Bundesgebiet die Medikation der Beschwerdeführerin umgestellt wurde, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Für die Epilepsieform der Beschwerdeführerin sind offensichtlich unterschiedliche medikamentöse Behandlungsformen möglich. Der bloße Umstand, dass die in Österreich behandelnden Ärzte zu einer anderen Behandlungsmethode greifen, ändert nichts daran, dass in der Russischen Föderation eine entsprechende fachärztliche Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführerin zur Verfügung steht, was sich aus den eingeholten Recherchen aber insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter (per Telefon) ergibt.

Zusammengefasst ergibt sich im Fall der Beschwerdeführerin, dass diese seit ihrem 4. Lebensjahr an Epilepsie leidet, die im Herkunftsstaat über 20 Jahre lang auch unter dem Finanzierungsaspekt adäquat behandelt werden konnte, was auch die eingeholten Recherchen und die Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ergeben haben.

Der Beschwerdeführerin wird es für den Fall ihrer Rückkehr demnach zumutbar sein, ihre notwendige Behandlung im Herkunftsstaat - wie bis vor der Ausreise vor weniger als einem Jahr - fortzusetzen.

Die Beschwerdeführerin konnte schließlich mit ihrem Ehemann trotz ihres beeinträchtigten Gesundheitszustandes die schlepperunterstützte und mehrere Tage dauernde Reise aus dem Herkunftsstaat nach Österreich bewerkstelligen, weshalb der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes möglich ist. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle einer Abschiebung auf dem Luftweg ist im Lichte der vorgetragenen mehrtägigen Reisebewegung von XXXX nach Österreich und zuvor von Tschetschenien nach XXXX nicht erkennbar, zumal im Herkunftsstaat - wie bereits vor der Ausreise - eine adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin gewährleistet ist. Auch die Unterstützung durch ihren Ehemann ist im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand besonders hervorzuheben. Dieser verfügt im Herkunftsstaat auch über ausreichenden Besitz. (...)"

1.6. Die angeführten Erkenntnisse erwuchsen infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.

2. Zweites Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

2.1. Am XXXX wurde der nunmehrige Drittbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Mit Eingabe vom 18.09.2015 wurde durch dessen gesetzliche Vertreter um die Gewährung internationalen Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens angesucht. Dabei wurde ausgeführt, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer über keine eigenen Fluchtgründe verfüge, sondern sich vollinhaltlich auf die Gründe seines Vaters, des Erstbeschwerdeführers, berufe.

2.2. Am 11.02.2016 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf ihre eigenen Personen neuerliche Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen sie am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.

Der Erstbeschwerdeführer brachte hinsichtlich der Gründe seiner neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen vor, bereits im Rahmen seiner ersten Antragstellung alles angegeben zu haben. Vor rund drei Monaten habe er vorgehabt, in seine Heimat zurückzukehren. Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass die tschetschenische Polizei nach ihm suchen würde.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung im Wesentlichen an, über die Gründe der neuerlichen Antragstellung nicht Bescheid zu wissen, lediglich ihr Mann habe in der Heimat Probleme.

Am 23.05.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab kurz zusammengefasst an, herzkrank zu sein und Probleme mit dem Atmen zu haben, zudem hinke er. Er müsse ein Leben lang Medikamente einnehmen, diesbezüglich wurde ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vorgelegt. Auf Vorhalt seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gab der Erstbeschwerdeführer an, seine damals erstatteten Angaben seien wahrheitsgemäß, jedoch nicht vollständig gewesen; er habe noch weitere Gründe. Im Jahr 1999 habe er auf Seiten der "Republik Tschetschenien Itskheria" an Kampfhandlungen in Tschetschenien teilgenommen. Vor rund einem Jahr habe der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit anderen Personen begonnen, die tschetschenische Regierung, insbesondere über die Plattformen XXXX im Internet zu kritisieren. Diese Gruppen seien durch den FSB überwacht worden und seien viele ihrer Mitglieder, welche sich in Tschetschenien befunden hätten, verhaftet worden. Der Erstbeschwerdeführer selbst habe ein Video zugeschickt bekommen, auf welchem er in Uniform zu sehen sei, zudem sei bei seiner Mutter in Tschetschenien nach ihm gefragt worden. Seine Beteiligung an Kampfhandlungen habe er bis dato nicht ins Treffen geführt, da er die Vergangenheit hinter sich habe lassen wollen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab kurz zusammengefasst an, an Hepatitis B zu leiden; bezüglich ihrer Epilepsie-Erkrankung sei sie vor rund einem Jahr operiert worden, seither hätte sie keine Anfälle mehr gehabt. Bezüglich ihrer Krankengeschichte wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie sowohl aufgrund ihrer eigenen, als auch aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihres Mannes, Schwierigkeiten. Ihr Mann habe auch darüber hinausgehende Sorgen, über welche die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht Bescheid wisse; davon, dass die tschetschenische Polizei nach ihm suchen würde, habe ihr Mann ihr, nachgefragt, nichts erzählt.

Im Hinblick auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurde durch seine gesetzlichen Vertreter vorgebracht, dass dieser gesund sei und keine individuellen Rückkehrbefürchtungen habe.

2.3. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016 wurden die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 11.02.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte III.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, einer Beschwerde gegen die vorliegenden Entscheidungen wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV. und V.).

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen von einer Unglaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers - auf welche sich mangels Erstattung individueller Fluchtgründe auch die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers stützen - ausgegangen, zumal sich diese als widersprüchlich und oberflächlich erwiesen hätten, im Übrigen sei eine Steigerung seines Vorbringens gegenüber seinen bisher erstatteten Angaben zu erkennen gewesen. Nicht nachvollziehbar sei demgemäß, weshalb der Erstbeschwerdeführer seine Teilnahme an Kampfhandlungen bislang hätte unerwähnt lassen sollen, auch im Rahmen seines Folgeverfahrens habe er anlässlich der Erstbefragung noch davon gesprochen, in seinem vorangegangenen Verfahren bereits alles vorgebracht zu haben. Im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde habe der Erstbeschwerdeführer zudem widersprüchliche Erklärungen für das bisherige Verschweigen jenes Umstandes abgegeben. Aus den im Rahmen seines vorangegangenen Verfahrens aufgenommenen Niederschriften ergibt sich zweifelsfrei, dass diesem jedenfalls Gelegenheit zu einer umfassenden Erstattung seiner Fluchtgründe geboten worden wäre, weshalb der diesbezügliche Einwand des Erstbeschwerdeführers ins Leere ginge. Die Angaben hinsichtlich einer nunmehr in Zusammenhang mit im Internet erstatteten regierungskritischen Äußerungen drohenden Verfolgung hätten sich als vage erwiesen und auf Nachfrage hin keine plausible Konkretisierung erfahren. Als widersprüchlich hätten sich insbesondere die Schilderungen des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf die nunmehrige Suche der tschetschenischen Polizei nach seiner Person im Herkunftsstaat dargestellt. Auch habe dieser divergierende Angaben dahingehend erstattet, ob ihm das Video, auf welchem er in Uniform zu sehen wäre, zugesendet worden, oder ob dieses öffentlich ins Internet gestellt worden sei. Darüber hinaus habe der Erstbeschwerdeführer auch keinerlei sein Vorbringen untermauernde Beweismittel in Vorlage bringen können. Im Ergebnis werde davon ausgegangen, dass der Erstbeschwerdeführer ein wahrheitswidriges Vorbringen lediglich zum Zwecke der Verhinderung einer Abschiebung erstattet habe.

Auch die im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen würden keine einer Rückkehr in deren Heimatsstaat entgegenstehende Umstände darstellen. Die seitens des Erstbeschwerdeführers benötigten Medikamente seinen zufolge einer Information der Staatendokumentation auch in der Russischen Föderation erhältlich, auch könnten die in Zusammenhang mit seiner Herzerkrankung erforderlichen Kontrolluntersuchungen in der Russischen Föderation durchgeführt werden. Auch die von der Zweitbeschwerdeführerin benötigten Medikamente seien in deren Herkunftsstaat erhältlich, in diesem seien Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf ihre Epilepsie-Erkrankung - aufgrund derer sie bereits seit ihrem vierten Lebensjahr in der Russischen Föderation in Behandlung gestanden habe - vorhanden und der Zweitbeschwerdeführerin zugänglich. Hinsichtlich der momentan nicht behandlungsbedürftigen Hepatitis B-Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin bestünden im Bedarfsfall ebenfalls entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation. In Bezug auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer seien durch seine gesetzlichen Vertreter zu keinem Zeitpunkt individuelle Rückkehrhindernisse ins Treffen geführt worden. Es bestünden desweiteren keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende (wirtschaftliche) Notlage geraten könnten. Hinweise auf ein in Österreich bestehendes schützenswertes Familien- oder Privatleben hätten sich im Verfahrensverlauf nicht ergeben.

Die angeführten Bescheide wurden den beschwerdeführenden Parteien mitsamt einer Verfahrensanordnung über die Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zugestellt.

2.4. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 02.11.2016 erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe es fallgegenständlich unterlassen, dem Erstbeschwerdeführer zu der ihm vorgeworfenen Unglaubwürdigkeit Stellung beziehen zu lassen, andernfalls hätte dieser klarstellen können, dass er anlässlich seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz aus Angst, dadurch seine Familie in Gefahr zu bringen, nicht über seine Rolle als Widerstandskämpfer habe sprechen wollen. Anschließend habe er sich jedoch nicht mehr verstecken wollen und auf mehreren Internetseiten Kommentare zur Situation in Tschetschenien verfasst. Daraufhin sei ihm jenes Video geschickt worden, von welchem er bereits im Zuge seiner Einvernahme berichtet habe. Im Winter 2015 habe die Bezirkspolizei die Mutter des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien aufgesucht und nach diesem gesucht. Dies habe ihm seine Mutter sofort mitgeteilt, woraufhin die gegenständlichen Folgeanträge eingebracht worden seien. Aus einem näher angeführten Bericht der Zeitung The Guardian ergebe sich, dass Personen, welche die tschetschenische Regierung in Online-Medien kritisieren, verfolgt würden und mit harten Vergeltungsmaßnahmen zu rechnen hätten. Hätte sich die Behörde unter Berücksichtigung einschlägiger Länderberichte eingehend mit den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers auseinandergesetzt, so wäre diese zum Schluss gekommen, dass diesem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung bzw. der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohe. Im Hinblick auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer habe die Behörde zudem eine Einbeziehung des Art 24 der Grundrechtecharta sowie des BVG-Kinderrechte unterlassen. In Bezug auf Spruchpunkt II. seien zudem die prekäre Sicherheitslage in Tschetschenien sowie die Erkrankungen der beschwerdeführenden Parteien zu berücksichtigen. Insbesondere die Medikamente, welche die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Epilepsie-Erkrankung einnehmen müsse, seien in Tschetschenien nur schwer erhältlich und für diese unerschwinglich. Den beschwerdeführenden Parteien sei daher Asyl, in eventu subsidiärer Schutz, zu gewähren.

2.5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.6. In Folge der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde wurde diese mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Februar 2017, W111 1435475-2/6E, W111 1435474-2/6E und W111 2138890-1/6E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchsen diese in Rechtskraft.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus:

"Zunächst ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die vom Erstbeschwerdeführer ursprünglich als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates angegebenen Umstände (auf welche sich auch die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz berief) bereits eine rechtskräftige inhaltliche Entscheidung vorliegt. Der Asylgerichtshof hat sich in seinen rechtskräftigen Erkenntnissen vom 01.08.2013, Zln. D14 435475-1/2013/6E und D14 435474-1/2013/5E, umfassend mit dem in Bezug auf die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien ursprünglich als deren Ausreisegrund vorgebrachten Sachverhalt auseinandergesetzt und im Ergebnis den seitens der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten Fluchtgründen nach Sichtung der vorgelegten Beweismittel aufgrund näher dargestellter Widersprüchlichkeiten und teils nicht nachvollziehbarer Schilderungen die Asylrelevanz abgesprochen (vgl. die oben unter Punkt I.1.4. auszugsweise wiedergegebenen beweiswürdigenden Erwägungen des Asylgerichtshofs). Insoweit die beschwerdeführenden Parteien daher im gegenständlichen Verfahren ein Fortbestehen ihrer ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe ins Treffen führten, kann vollinhaltlich auf die oben wiedergegebenen Erwägungen des Asylgerichtshofs verwiesen werden. Ebensowenig konnten im vorangegangenen Verfahren Umstände glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Asylgerichtshof hat sich überdies mit den im Falle der beschwerdeführenden Parteien vorliegenden gesundheitlichen Leiden in umfassender Weise auseinandergesetzt und in diesen aufgrund der in der Russischen Föderation gegebenen Behandlungsmöglichkeiten kein Rückkehrhindernis erblicken können. Eine zwischenzeitliche wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien ist aus den im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich, auch erstatteten die beschwerdeführenden Parteien selbst kein Vorbringen in diese Richtung. Die Zweitbeschwerdeführerin gab vielmehr an, zwischenzeitlich aufgrund ihrer Epilepsie-Erkrankung operiert worden zu sein und seit diesem Zeitpunkt unter keinen Anfällen mehr gelitten zu haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat darüber hinaus im Rahmen der angefochtenen Bescheide nachvollziehbare Feststellungen in Bezug auf die Erhältlichkeit der durch die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien konkret benötigten Medikamente in deren Herkunftsstaat getroffen, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Auch seitens der beschwerdeführenden Parteien wurde eine Erhältlichkeit der Medikamente im Herkunftsstaat im Verfahrensverlauf nicht bestritten. Vielmehr wurde (lediglich) die Erschwinglichkeit der von der Zweitbeschwerdeführerin benötigten Medikamente angezweifelt. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass sich einerseits aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen ergibt, dass Epilepsie-Medikamente kostenfrei erhältlich sind (vgl. Seite 93 des Bescheides der Zweitbeschwerdeführerin); andererseits war es dieser seit ihrem vierten Lebensjahr bis zu ihrer Ausreise möglich, entsprechende Behandlung in verschiedenen Städten ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen und entsprechende Medikamente zu erhalten, weshalb der dahingehende Beschwerdeeinwand ins Leere geht.

Im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens brachte der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus erstmals vor, selbst an Kampfhandlungen im ersten Tschetschenienkrieg beteiligt gewesen zu sein. Zudem habe er vor rund einem Jahr damit begonnen, sich in Online-Medien kritisch gegenüber der russischen und tschetschenischen Regierung und den Verhältnissen in seiner Heimatregion zu äußern. Aus den genannten Gründen würde ihm im Falle einer Rückkehr Verfolgung asylrelevanter Intensität aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe drohen. Die Zweitbeschwerdeführerin berief sich auch im nunmehrigen Verfahren ausschließlich auf die Gründe ihres Ehemannes, im Hinblick auf den in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführer wurde ebenfalls kein individueller Verfolgungssachverhalt ins Treffen geführt. Im Übrigen wurde die neuerliche Antragstellung, wie dargelegt, mit gesundheitlichen Leiden der beschwerdeführenden Parteien und dem Wunsch einer entsprechenden Behandlung in Österreich begründet (siehe dazu auch unten Punkt 3.4.).

Im Hinblick auf das im gegenständlichen Verfahren erstmals erstattete Vorbringen bezüglich einer Beteiligung des Erstbeschwerdeführers am ersten Tschetschenienkrieg bleibt zunächst festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Erstbeschwerdeführer jenen Umstand während seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz bewusst hätte verschweigen sollen, insbesondere wenn dieser in diesem Zusammenhang tatsächlich eine ihm im Falle einer Rückkehr drohende Verfolgung durch staatliche Behörden befürchtet. Keineswegs lebensnah erscheint es, einen im Hinblick auf ein Ansuchen um internationalen Schutz derart zentralen Sachverhalt bewusst zu verschweigen, zumal davon ausgegangen werden muss, dass eine schutzsuchende Person, dem Zweck eines Verfahrens auf internationalen Schutz entsprechend, die Gründe ihrer Flucht in umfassender Weise darlegt. Dass der Erstbeschwerdeführer den Umstand seiner Beteiligung am ersten Tschetschenienkrieg - sollte eine solche tatsächlich erfolgt sein - erstmals im vorliegenden Folgeverfahren auf internationalen Schutz ansprechen würde, erscheint demgegenüber in keiner Weise nachvollziehbar, sondern muss vielmehr von einem gesteigerten Vorbringen zum Zwecke der Schaffung eines Asylgrundes ausgegangen werden.

Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinerlei plausiblen Erklärungsansatz für sein Aussageverhalten bieten konnte. So gab dieser auf diesbezüglichen Vorhalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zunächst an, die in Frage stehenden Umstände im Rahmen seines ersten Verfahrens bewusst nicht angesprochen zu haben, da er mit der Vergangenheit abschließen habe wollen. Eine derartige Erklärung muss jedoch vor dem Hintergrund der Intention hinter der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Sinne der Erlangung eines Schutzstatus im Aufnahmeland als keinesfalls plausibel erachtet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt seiner Einvernahme änderte der Erstbeschwerdeführer seine Erklärung dahingehend, im Rahmen seines Erstverfahrens keine Gelegenheit hinsichtlich einer umfassenden Schilderung seiner Fluchtgründe erhalten zu haben. Diesbezüglich zeigte die Behörde zutreffend auf, dass dieser Erklärungsansatz anhand der im Akt einliegenden Einvernahmeprotokolle keineswegs nachvollzogen werden kann, vielmehr ergibt sich aus den aufgenommenen Protokollen, dass der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich nach dem Vorliegen weiterer Gründe gefragt wurde und dies verneinte. Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit einer von privater Seite ausgehenden Blutrache gegenüber seiner Familie. Demgegenüber wiederum widersprüchlich wird im Rahmen der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer seine Beteiligung am ersten Tschetschenienkrieg bislang aus Angst um seine Familie unerwähnt lassen hätte. Vor diesem Hintergrund muss jedenfalls von einer unglaubwürdigen Steigerung seiner Angaben ausgegangen werden, wobei die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Erstbeschwerdeführers als bloße Schutzbehauptungen zu werten sind.

In diesem Zusammenhang war zu bemerken, dass der Erstbeschwerdeführer seine Beteiligung an Kampfhandlungen und damit allenfalls einhergehende Rückkehrbefürchtungen sowie eine regimekritische Einstellung im Rahmen seines ersten Verfahrens nicht lediglich unerwähnt lassen hat, sondern Derartiges explizit verneinte (vgl. etwa dessen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.02.2013, Verwaltungsakt, Seite 400: "F: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen? Ich frage Sie jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich bin stolz, ein Tschetschene zu sein. Ich hatte keinerlei Probleme, weder mit den Leuten von Kadyrow, noch mit ihm persönlich. Ich hatte keine Probleme in Tschetschenien. Ich habe nur Angst von den Angehörigen des verstorbenen Mannes. Sonst hatte ich keine Probleme in meiner Heimat.")

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Dieses Ergebnis wird fallgegenständlich, wie bereits seitens der belangten Behörde dargelegt, noch dadurch verstärkt, dass der Erstbeschwerdeführer auch noch anlässlich der im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens stattgefundenen Erstbefragung ausdrücklich zu Protokoll gab, anlässlich seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz bereits alles angegeben zu haben (vgl. Seite 819 des seine Person betreffenden Verwaltungsakts).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Beteiligung des Erstbeschwerdeführers an Kampfhandlungen im ersten Tschetschenienkrieg keinen neu entstandenen Sachverhalt darstellt und sohin von der Rechtskraft des Erstverfahrens umfasst wäre.

In Bezug auf das darüber hinaus fallgegenständlich erstattete Vorbringen hinsichtlich einer dem Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat drohenden staatlichen Verfolgung aufgrund während des letzten Jahres im Internet erstatteter regimekritischer Äußerungen ist vorweg festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seines oben dargestellten Aussageverhaltens einen persönlich höchst unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, vor dessen Hintergrund auch der Wahrheitsgehalt jenes Vorbringen anzuzweifeln ist. Darüber hinaus ist der Behörde dahingehend beizupflichten, dass sich die diesbezüglichen Schilderungen des Erstbeschwerdeführers zum Teil als widersprüchlich erwiesen haben und dieser konkrete Nachfragen teils nicht in plausibler Weise beantworten konnte.

Im Übrigen würde sich alleine aus der Tätigung kritischer Äußerungen in Online-Medien - auch im Falle einer diesbezüglichen Wahrunterstellung - noch kein reales Risiko hinsichtlich einer dem Erstbeschwerdeführer aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden staatlichen Verfolgung ergeben. Dabei wird nicht verkannt, dass es in Tschetschenien im Zusammenhang mit online getätigten kritischen Äußerungen in jüngerer Vergangenheit in einigen Fällen zu schwerwiegenden Repressalien gekommen ist, wie sich aus dem im Rahmen der Beschwerdeschrift angeführten Artikel der Zeitung The Guardian vom 10.10.2016 ergibt.

Der Erstbeschwerdeführer konnte jedoch fallgegenständlich keinerlei glaubhaften Hinweise dafür bieten, dass er - sollte er sich in den von ihm genannten Online-Medien tatsächlich betätigt haben - aus diesem Grund bereits individuell in das Visier tschetschenischer Behörden geraten ist oder ihm dies im Falle einer Rückkehr drohen würde.

Diesbezüglich hat die Behörde zunächst in zutreffender Weise die widersprüchlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Hinblick auf Zeitpunkt und nähere Umstände der Suche nach seiner Person durch die tschetschenische Polizei als gegen eine Glaubwürdigkeit einer diesem drohenden Verfolgungsgefahr sprechend gewertet. Der Erstbeschwerdeführer gab anlässlich seiner Erstbefragung im Februar 2016 an, rund drei Monate zuvor - sohin im Dezember 2015 - von seiner Mutter darüber informiert worden zu sein, dass tschetschenische Polizisten nach ihm gefragt hätten. Demgegenüber sprach er anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im Mai 2016 davon, dass seine Mutter rund acht bis neun Monate zuvor von der Polizei aufgesucht worden wäre, was einem Zeitraum zwischen September und Oktober 2015 entspräche. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass es wenig plausibel erscheint, weshalb die Mutter des Erstbeschwerdeführers diesen erst rund zwei bis drei Monate nach besagtem Vorfall über die Nachfragen der Polizisten hätte informieren sollen. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wird gegenüber den vorherigen Angaben wiederum divergierend ausgeführt, dass die Mutter des Erstbeschwerdeführers im Winter 2015 durch die tschetschenische Bezirkspolizei aufgesucht worden sei und dem Erstbeschwerdeführer diesen Umstand sogleich mitgeteilt hätte.

Überdies hat der Erstbeschwerdeführer auch hinsichtlich des behauptetermaßen erhaltenen Videos insofern divergierende Angaben erstattet, als er zunächst ins Treffen geführt hat, dieses zugesandt bekommen zu haben, seine Angaben später jedoch dahingehend änderte, dass dieses ins Internet gestellt worden wäre. Nähere Angaben über den hierfür Verantwortlichen vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht zu erstatten.

Anzumerken bleibt auch, dass es dem Erstbeschwerdeführer im Falle seiner tatsächlichen Betätigung in Online-Medien auch offen gestanden wäre, dies durch entsprechende Beweismittel zu untermauern, etwa durch die Vorlage von Internet-Ausdrucken oder Ähnlichem.

Der Eindruck, dass den gegenständlichen Folgeanträgen seitens des Erstbeschwerdeführers ein wahrheitswidriges Vorbringen zugrunde gelegt wurde, wird durch die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter untermauert:

Auffällig war dabei, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf die Gründe ihrer Ausreise primär die gesundheitlichen Probleme ihrer eigenen Person sowie ihres Mannes ins Treffen führte und dabei erklärte, über die darüberhinausgehenden Probleme ihres Mannes nicht informiert zu sein. Insbesondere wisse sie auch nichts über eine Suche nach ihrem Mann durch die tschetschenischen Behörden. Ihre nunmehrige Folgeantragstellung begründete diese mit ihrer aktuell problematischen Wohn- bzw Versorgungssituation (vgl. etwa Seiten 1412 f des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes: "[...] F: Was hat Ihr Mann Ihnen erzählt? A: Mein Mann hat mir erzählt, dass er sich Sorgen macht. Aber warum genau, hat er mir nicht gesagt. Über seinen Gesundheitszustand weiß ich Bescheid. Über die anderen Probleme weiß ich nicht Bescheid. F: Warum haben Sie einen Folgeantrag gestellt? A: Unsere Zeit ist abgelaufen. Wir konnten keinen neuen Platz zum Wohnen finden. [...] F: Wann haben Sie erfahren, dass die tschetschenische Polizei nach Ihrem Mann sucht?

A: Ich weiß nicht, dass die tschetschenische Polizei ihn sucht. [...] F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? [...] A: Mein Mann und ich hatten Probleme mit der Gesundheit. Es ist zwar zurzeit kein Krieg mehr. Die Folgen des Krieges sind aber überall noch spürbar. [...] Außerdem gibt es dort keine normalen Kindergärten und Schulen. Es ist gefährlich, die Kinder aus dem Haus zu lassen. Einen anderen Grund weiß ich nicht.

[...]").

Es erscheint - auch unter Berücksichtigung des kulturellen Kontexts sowie des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin - keineswegs lebensnah, dass diese - im Falle einer tatsächlich vorliegenden Verfolgungsgefahr von staatlicher Seite, welche Grund für die ursprüngliche Ausreise bzw die nunmehr gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz gewesen sein soll - nicht einmal in grundlegender Weise über jene Gründe bzw die Probleme ihres Mannes Bescheid wissen würde. Vielmehr wäre anzunehmen, dass sich diese bei ihrem Mann, sollte dieser ihr tatsächlich von sich aus nichts berichten, bezüglich der Gründe ihrer Ausreise bzw der neuerlichen Antragstellung erkundigen würde. Der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Angaben zu den Problemen ihres Mannes erstatten konnte, untermauert den Eindruck, dass der Erstbeschwerdeführer keinen wahren Sachverhalt geschildert hat. Auch der Erstbeschwerdeführer selbst brachte mit diesem Ergebnis in Einklang stehend anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2016 hinsichtlich der Gründe sein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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