TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/23 W237 2226613-1

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Veröffentlicht am 23.12.2019
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Entscheidungsdatum

23.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W237 2226613-1/5E

TEILERKENNTNIS:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, betreffend Spruchpunkt VII. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019, Zl. 1091631603-190623549, zu Recht:

A) Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos

behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine russische Staatsangehörige und stellte am 20.06.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde - nach Durchführung einer polizeilichen Erstbefragung - seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zugelassen und die Beschwerdeführerin am 07.10.2019 näher zu ihren Fluchtgründen befragt. Sie brachte dabei vor, dass ihr Ex-Mann gefährlich sei und seine Töchter zur Unterstützung islamistischer Kräfte in Syrien bewegen habe wollen. Auch ihr selbst gegenüber sei er gewalttätig gewesen und habe einmal einen Hund auf sie gehetzt. In Österreich habe sie einen anderen Mann kennengelernt und sei mit diesem eine Beziehung eingegangen; nunmehr fürchte sie in Russland ihre Verfolgung wegen Ehebruchs. Mit ihren Töchtern habe sie mittlerweile keinen Kontakt mehr.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte der Beschwerdeführerin keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG (Spruchpunkt VIII.).

Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin vollinhaltlich Beschwerde, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten. Sämtliche Feststellungen sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Der angefochtene Bescheid vom 11.11.2019 wurde der Beschwerdeführerin am 14.11.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die per Telefax dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig, weil zwar nicht das genaue Datum der Faxübermittlung aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, doch ersichtlich ist, dass die Übermittlung noch im November 2019 erfolgte.

3.1. § 18 BFA-VG lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) - (4) [...]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

3.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG).

Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre. Stattdessen wendet sie sich in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.11.2019 in seiner Gesamtheit, somit auch gegen den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügenden Spruchpunkt VII. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt zu entscheiden.

3.3. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Tatbestände des § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 BFA-VG. Beide Tatbestände liegen im gegenständlichen Fall aber nicht vor:

3.3.1. Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl meint, die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgungsgründe vorgebracht, ist festzuhalten, dass § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG nicht darauf ausgelegt ist, dass sich das von einem/r Asylwerber/in dargestellte Fluchtvorbringen nach entsprechender Würdigung ex post als nicht asylrelevant im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erweist. Es ist vielmehr erforderlich, dass die zur Antragstellung geltend gemachten Gründe ex ante und für jedermann offensichtlich für ein Asylverfahren ohne Belang sind. Vgl. hiezu auch Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 BFA-VG (Stand 1.3.2016): "Nach Z 4 kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt werden, wenn der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat (vgl dazu § 2 Z 11 AsylG 2005). Verwiesen wird an dieser Stelle auch auf das beschleunigte Verfahren nach Art 23 Abs 4 lit a VerfahrensRL (2005) (‚[...] der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG

anzuerkennen ist, nicht von Belang sind [. . .]')."

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer befürchteten Verfolgung durch ihren angeblich bereits in der Vergangenheit gewalttätigen und islamistischen Ex-Mann wegen Ehebruchs bzw. unislamischen Verhaltens ist nicht von vornherein nicht asylrelevant, weil eine Subsumtion unter die Tatbestände des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht ausgeschlossen ist. Daran ändert auch die Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme nichts, dass es in der Zeit, als sie bei ihrer Schwester gewohnt habe, zu keinen Verfolgungsvorfällen gekommen sei. Ob das Vorbringen glaubhaft ist und bejahendenfalls im konkreten Zusammenhang tatsächlich zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führt, wird den Gegenstand einer näheren inhaltlichen Prüfung bilden. Angesichts dessen kann daher jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin hätte gar keine Fluchtgründe vorgebracht, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG verfehlt ist.

3.3.2. Dies trifft auch in Hinblick auf die Anwendung des § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG zu: Nach dieser Bestimmung hatte die belangte Behörde (lediglich) zu beurteilen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur von ihr behaupteten Bedrohungssituation "offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". Bereits zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des früheren § 6 Z 3 AsylG 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass eine "offensichtliche" Wahrheitswidrigkeit eines Vorbringens nur dann zu konstatieren ist, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen, sich ein solches Urteil also "quasi aufdrängt" bzw. es "unmittelbar einsichtig" ist, dass dieses nicht den Tatsachen entspricht. Bereits eine umfassende Beweiswürdigung, die ihrerseits im Ergebnis zur (bloßen) fehlenden Glaubhaftigkeit eines behaupteten Sachverhalts gelangt, liegt außerhalb dieses Maßstabs (vgl. zB VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigte im vorliegenden Fall nicht auf, woraus sich die Unrichtigkeit der - in den asylrechtlichen Befragungen zu ihrem Antrag im Wesentlichen gleichgebliebenen - Angaben der Beschwerdeführerin schon auf den ersten Blick ergeben soll. Es sprach in diesem Zusammenhang lediglich von "keine[n] glaubhaften Gründe[n]" und begründete dies mit einzelnen beweiswürdigenden Erwägungen, die jedenfalls noch keine Offensichtlichkeit einer Unglaubhaftigkeit dartun. Dies gilt ebenso für die Aussage, dass "[e]ine Bedrohung des Ex-Ehemannes [...] nicht festgestellt werden" habe können.

3.6. Spruchpunkt VII. des Bescheids vom 11.11.2019 ist dementsprechend mittels vorliegenden Teilerkenntnisses ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die übrigen Spruchpunkte kommt damit aufschiebende Wirkung zu.

Über die übrigen Spruchpunkte wird das Bundesverwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - entscheiden; insbesondere ist mit dem vorliegenden Teilerkenntnis keine Entscheidung über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin getroffen.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur - zuletzt VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 - erläutert.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W237.2226613.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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