TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/23 W215 2147481-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.12.2019
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Entscheidungsdatum

23.12.2019

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52

Spruch

W215 2147481-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zahl 1049366303-150000755, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den ersten Satz des Spruchpunktes III. des Bescheides wird abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des Spruchpunktes III. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz,

BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in Verbindung mit § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 01.01.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am 01.01.2015 sowie seiner niederschriftlichen Befragung am 16.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass al-Schabaab Milizen des Öfteren zu ihnen nach Hause gekommen wären und seinen Vater, der in einer Koranschule unterrichtet habe, bedroht hätten. Eines nachts hätten sie das Haus überfallen, seinen Vater mitgenommen und seine Mutter angeschossen. Der Beschwerdeführer habe seitdem seinen Vater nicht mehr gesehen. Nach einiger Zeit sei er selbst von al-Schabaab bedroht worden und habe aus Angst um sein Leben das Land verlassen.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge seines Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zahlreiche Unterlagen zu seiner Integration vor (darunter Bestätigung vom XXXX über den Besuch eines Vorbereitungskurses für die Externe Hauptschule von XXXX , ÖSD-Zertifikat A2 mit dem Ergebnis "sehr gut bestanden" vom XXXX , Teilnahmebestätigung vom XXXX über die Ausbildung "Nachholen des Pflichtschulabschlusses" von XXXX , Bericht vom XXXX über den Kurserfolg des Beschwerdeführers, Schulbesuchsbestätigung über den Besuch einer Polytechnischen Schule im Zeitraum XXXX und Bestätigungen XXXX , wonach der Beschwerdeführer seit XXXX ehrenamtliche Tätigkeiten in einem XXXX ausübt).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 18.01.2017, Zahl 1049366303-150000755, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. gemäß

§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen aus.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zahl 1049366303-150000755 richtet sich die gegenständliche fristgerecht am 03.02.2017 eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein junger, kampffähiger Mann sei, der von al-Schabaab zum Mitkämpfen gezwungen werden würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht und sei dem Beschwerdeführer Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Durch die äußerst gute Integration des Beschwerdeführers könne außerdem eine positive Zukunftsprognose getroffen werden.

2. Die Beschwerdevorlage vom 10.02.2017 langte am 15.02.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 04.08.2017 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seiner Integration vor (darunter Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom XXXX und Bestätigung vom XXXX , wonach er seit XXXX an einem Projekt teilnehme, das das Ziel habe, den Teilnehmern im XXXX den Einstieg in eine mittlere oder höhere Schule oder eine Lehre zu ermöglichen).

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 11.02.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien.

In weiterer Folge wurde für den 15.07.2019 neuerlich eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Diesmal erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seines Vertreters. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits mit der Beschwerdevorlage auf eine Verhandlungsteilnahme verzichtet und sich mit E-Mail vom 04.03.2019 für die Verhandlung entschuldigt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden zahlreiche Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers vorgelegt (darunter Schulzeugnisse einer Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung XXXX , für die Schuljahre XXXX , Bestätigung vom XXXX über gemeinnützige Hilfstätigkeiten für und im Auftrag der XXXX XXXX , Bestätigungen über den Besuch von IT-Kursen, Empfehlungsschreiben des Schuldirektors vom XXXX , wonach der Beschwerdeführer ein "besonderes Beispiel an gelungener Integration" sei, B1-Deutschzertifikat vom XXXX ). Nachdem der Beschwerdeführer Fragen zu seiner Integration beantwortet hatte, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Vertreters auf Vertagung der Verhandlung zwecks ausführlicher Beratung mit dem Beschwerdeführer statt.

Mit Schreiben vom 11.11.2019 stellte sich eine Patin des Beschwerdeführers vor und gab an, dass dieser die XXXX beendet habe und nunmehr seine Ausbildung zum XXXX an der XXXX mache. Der Beschwerdeführer sei ein fleißiger, zielstrebiger, junger Mann und zeichne sich durch ein äußerst höfliches Benehmen aus.

Am 19.11.2019 wurde die am 15.07.2019 vertagte Verhandlung fortgesetzt. Es erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seines Vertreters und gab bekannt, die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem Clan der Ashraf an und ist moslemischen (sunnitischen) Glaubens.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zahl 1049366303-150000755, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.01.2015 auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Gegen den am 20.01.2017 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 03.02.2017 Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeverhandlung am 19.11.2019 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück.

3. Der unbescholtene Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung am 01.01.2015 durchgehend in Österreich auf und hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur umfassenden Integration genützt.

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse und legte bereits am XXXX - somit nur etwas mehr als ein Jahr nach seiner Asylantragstellung am 01.01.2015 - die

A2-Deutschprüfung mit dem Ergebnis "sehr gut bestanden" ab. Zuletzt absolvierte er am XXXX die B1-Deutschprüfung und zeigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht außergewöhnlich gute Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer absolvierte am XXXX die Pflichtschulabschlussprüfung und besuchte anschließend Vorbereitungskurse für den Einstieg in eine höhere Schule. Er geht seit dem Schuljahr XXXX in eine Fachschule für Berufstätige mit der Fachrichtung XXXX und befindet sich aktuell im XXXX Semester der XXXX Ausbildung. Der Direktor der Schule bezeichnet den Beschwerdeführer in seinem Empfehlungsschreiben als ein "besonderes Beispiel gelungener Integration", hebt sein Verhalten in der Schule als "vorbildlich" hervor und führt aus, dass der Beschwerdeführer im XXXX die Abschlussprüfung absolvieren und so die Grundlage für eine Karriere in der Industrie schaffen könnte.

Der Beschwerdeführer zeigt seit Jahren ehrenamtliches Engagement und ist seit XXXX zwei- bis dreimal pro Woche in einem XXXX tätig, wo er bei der Animation der Bewohner mithilft und den dortigen Hausmeister unterstützt. Die Koordinatorin der ehrenamtlichen Mitarbeiter des XXXX beschreibt den Beschwerdeführer als "sehr freundlich und zuverlässig, beliebt, hilfsbereit, einfühlsam und gewissenhaft". Darüber hinaus leistet der Beschwerdeführer seit XXXX gemeinnützige Hilfstätigkeiten für und im Auftrag der XXXX und wird z.B. für die Reinigung und Pflege der öffentlichen Toilettenanlagen herangezogen. Vonseiten seines Dienstgebers wird der Beschwerdeführer als sehr zuverlässig beschrieben, er arbeite "selbstständig und verrichte die Tätigkeiten zur vollsten Zufriedenheit".

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über zahlreiche soziale Kontakte und verbringt mehrmals pro Woche Zeit mit seiner Patenfamilie.

Zwar bezieht der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung, war aber über die Jahre hinweg stets um (auch ehrenamtliche) Arbeit bemüht. Aufgrund seines Schulbesuchs einer XXXX Fachschule und der damit verbundenen Berufsausbildung als XXXX ist - insbesondere auch aufgrund seines bisher gezeigten Engagements und Fleißes - davon auszugehen, dass er in Zukunft für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen kann.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines somalischen Identitätsdokuments mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft und Glauben (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers.

2. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang (siehe Feststellungen 2.) ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich (siehe

Feststellungen 3.) ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie den im Beschwerdeverfahren zahlreich vorgelegten Integrationsunterlagen; siehe dazu weiter unten zu Spruchpunkt II.

3. Rechtliche Beurteilung:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.11.2019 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen und nicht länger Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Im ersten Satz des Spruchpunktes III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG gewährt.

Wie bereits festgestellt, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen hatte und zu Recht davon ausging, dass die Voraussetzungen für die Erteilung diese Aufenthaltstitels nicht vorlagen.

Auch aktuell sind die Voraussetzungen nicht gegeben, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde.

Somit ist in Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses die Beschwerde gegen den ersten Satz des Spruchpunktes III. des Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

Im zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei.

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (§ 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen:

Gegenständlich kann man von einem ungewöhnlich stark ausgeprägten Privatleben in Österreich ausgehen, sodass die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt und eine Ausweisung in diesem speziellen Fall einen unzulässigen Eingriff im Sinne des

Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Bescheid vom 18.01.2017 zutreffend erkannt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprachen. Der Beschwerdeführer hat im Lauf des Beschwerdeverfahrens die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, was aufzeigt, dass er seine unwahren Angaben im Asylverfahren nicht länger aufrechterhalten wollte, womit er sein mittlerweile erworbenes Verständnis für die österreichische Rechtsordnung und seinen Respekt vor dieser zum Ausdruck brachte. Der Beschwerdeführer hält sich seit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 01.01.2015 fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Die lange Verfahrensdauer ist nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen und stellt sich der Aufenthalt aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz als rechtmäßig dar.

Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur umfassenden Integration genutzt, die deutsche Sprache gelernt, den Hauptschulabschluss nachgeholt, zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen besucht und sogar den Einstieg in eine Fachschule für XXXX geschafft, wo er sich derzeit im XXXX Semester einer XXXX Ausbildung befindet. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer sehr um ehrenamtliches Engagement bemüht, gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet und zahlreiche Freundschaften und soziale Kontakte geknüpft. Es wurden binnen kürzester Zeit Konvolute an Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht, in denen anhand vieler Beispiele der Fleiß und das Bemühen des Beschwerdeführers um seine umfassende Integration hervorgehoben wurden.

Zwar bezieht der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung, war aber über die Jahre hinweg stets um (auch ehrenamtliche) Arbeit bemüht. Aufgrund seines Schulbesuchs einer XXXX Fachschule und der damit verbundenen Berufsausbildung als XXXX ist - insbesondere auch aufgrund seines bisher gezeigten vorbildlichen Engagements und Fleißes - davon auszugehen, dass er in Zukunft für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.

Zu den Bindungen zum Herkunftsstaat ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich eingereist ist und sich nunmehr seit fünf Jahre im Bundesgebiet befindet. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind aus der Bundesrepublik Somalia ausgereist und halten sich aktuell in der Republik Kenia auf. Der Beschwerdeführer verfügt somit über keine nahen Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich erscheint zum verfolgten legitimen Ziel im Fall des Beschwerdeführers mittlerweile unverhältnismäßig.

In den konkreten Fällen würde bei einer Rückkehrentscheidung - auf Grund der sehr positiven Entwicklungen bzw. auch der besonderen Integration während des laufenden Verfahrens - eine Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers drohen, die auf Umständen beruht, die nicht länger vorübergehender Natur sind, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia gemäß

§ 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären ist.

2. Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen

die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87 /2012).

Gemäß § 9 Abs. 4 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag (§ 9 Abs. 5 IntG).

Die Übergangsbestimmung gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren."

Der Beschwerdeführer hat bereits am XXXX die ÖSD Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden und sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes mit 01.10.2017 jedenfalls erfüllt.

Es liegen sohin die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 iVm § 9 Abs. 4 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, iVm

§ 11 Abs. 2 IntG iVm § 81 Abs. 36 NAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vor und ist dem Beschwerdeführer somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welcher gemäß

§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.

Zu Spruchpunkt III.

Im vierten Satz von Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Im konkreten Fall ist die Rückkehrentscheidung - wie oben dargelegt - zu beheben, weshalb auch der vierte Satz in Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos zu beheben ist.

Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann gemäß

§ 12 Abs. 1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer seiner außergewöhnlich guten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt hat, davon ausgeht, dass er die deutsche Sprache versteht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wurde eine ausführliche Interessenabwägung, mit Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vorgenommen. Dieses Erkenntnis beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W215.2147481.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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