Entscheidungsdatum
23.12.2019Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W113 1435083-2/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2019 zu Recht erkannt:
1.) Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. bis Spruchpunkt III. wird aufgrund der Beschwerderückziehung eingestellt.
2.) Spruchpunkt IV. wird aus Anlass der Beschwerde wie folgt abgeändert:
"Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG in Verbindung mit § 55 AsylG wird ihnen eine Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt."
3.) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind u.a. § 29 Abs. 2a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W113.1435083.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020