TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/30 W147 2226928-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2019
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Entscheidungsdatum

30.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55 Abs1a

Spruch

W147 2226928-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2019, Zl. IFA:

377942109-171114893, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VII. gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 46, 52 und 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 FPG stattgegeben und der Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2006 illegal und unter Verwendung einer falschen slowakischen Identität ( XXXX ) in das Bundesgebiet ein.

Am XXXX wurde ihre Tochter XXXX geboren. Am XXXX wurde die Tochter XXXX geboren. Am 19.04.2016 wurden der Beschwerdeführerin ihre Kinder von den zuständigen Behörden weggenommen und lebten ab diesem Zeitpunkt ohne die Beschwerdeführerin in einem Mutter-Kind-Heim. Am 28.04.2016 gaben die Beschwerdeführerin und der Vater der Kinder vor der Marktgemeinde XXXX eine Erklärung der gemeinsamen Obsorge gemäß § 177 Abs. 2 ABGB ab. Seit dem 08.09.2016 halten sich die Kinder der Beschwerdeführerin bei einer Pflegefamilie auf. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde die alleinige Obsorge für die minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft XXXX übertragen.

2. Am 29.09.2017 brachte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurden am selben Tag niederschriftlich von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Erstbefragung einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, könne der Erstbefragung ohne Probleme folgen, ihre Kinder seien bei ihr unbekannten Pflegeeltern und in ihrem Herkunftsstaat aufhältig seien ihre Mutter und ihre Schwester.

Die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat, der Russischen Föderation, sei im Jahre 1997 erfolgt. Als Grund für die Ausreise gab die Beschwerdeführerin dezidiert befragt an, sie habe die Russische Föderation verlassen, weil sie in der Slowakei gutes Geld verdienen konnte. Sie habe aber nicht gewusst, dass der Mann, bei dem sie arbeiten konnte, sie zur Prostitution zwingen würde. Er habe ihre Reisedokumente und ihr verdientes Geld genommen. Deshalb sei sie in weiterer Folge nach Österreich geflüchtet. In Österreich befinde sie sich seit dem Jahre 2006, sei mit einer falschen Identität eingereist und habe sich hier ein Leben aufgebaut. Nun möchte sie in Österreich unter ihrer wahren Identität leben und bleiben, da ihre Kinder in Österreich geboren seien. Ihr Reisepass, mit dem sie die Russische Föderation legal verlassen habe, befinde sich in Ungarn. Die Geburtsurkunde legte sie der belangten Behörde in Kopie vor.

Befragt nach Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Mutter lebe in Russland in einer sehr kleinen Wohnung mit vielen anderen Leuten. Sie könne dort nicht auch noch mit ihren Kindern wohnen. Sie würden schon sehr lange in Österreich wohnen, und ihr Leben hier nicht aufgeben.

Am Ende der Erstbefragung ergänzte die Beschwerdeführer ihre Angaben und brachte vor, sie habe die letzten 22 Jahre mit einer falschen Identität gelebt. Jetzt möchte sie mit ihrer ursprünglichen Identität ein besseres Leben führen. Wenn sie Asyl bekomme, könne sie ihre Kinder wieder von der Pflegefamilie zurückholen. Sie wolle arbeiten und ein normales Leben führen.

3. Am 9. November 2017 fand vor der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt, zu Beginn derer die Beschwerdeführerin angab, ihre Muttersprache sei Russisch, sie spreche auch Deutsch, Slowakisch und Serbokroatisch. Gesundheitlich gehe es ihr jetzt besser. Sie habe Migräne und Augenprobleme (minus 17 Dioptrien), außerdem Eisenmangel und Probleme mit der Schilddrüse. Ihre Geburtsurkunde sei im Original bei der Mutter in Russland, der Polizei habe sie eine Kopie mit Übersetzung gegeben.

Über Vorhalt ihrer Angaben im Zuge der Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne sich erinnern. Ihre Angaben seien vollständig, sie habe damals alles gesagt und habe selbst nicht dazu anzuführen. Sie habe die Wahrheit gesagt, andere Gründe gebe es nicht.

Sie sei in XXXX /Russland geboren und habe dort bis zu ihrem 21. Lebensjahr gelebt. Sie habe elf Jahre lang die Schule besucht, dann elf Monate in einer Kolchose und danach drei Jahre in einer Tischlerei gearbeitet. XXXX sei ihr Vater verstorben und sei sie mit ihrer Mutter und ihrer jüngeren Schwester alleine geblieben. Ein Mann habe ihr dann im gleichen Jahr angeboten, in der Slowakei in einer Bar zu arbeiten. Gemeinsam mit einem anderen Mädchen sie sie von diesem Mann in ein Bordell in die Slowakei gebracht worden und seien ihnen von ihm dort die Dokumente abgenommen worden. Nach zwei Wochen sei die Kriminalpolizei gekommen und hätten sie mitgenommen Sie seien von der Polizei bis zur ukrainischen Grenzen gebracht worden und seien ihnen die Reisepässe ausgehändigt worden. Aber dieser Mann, der sie in die Slowakei gebracht habe, habe jemanden geschickt und sie wieder abgeholt. Sie sei nach Ungarn gebracht worden und habe dort zwei Monate verbracht. Dann sei sie wieder in die Slowakei gebracht worden und habe dort in einem anderen Bordell arbeiten müssen. Das Geld habe ihr der Mann weggenommen. Im Jahre 1998 sie sie dann mit dem anderen Mädchen geflüchtet und hätten sei sich zwei Monate versteckt. Sie hätten versucht, gefälschte Unterlagen zu organisieren, um nach Hause zurück zu kehren. So hätten sie auch ihre Fotos in fremde Pässe geklebt. Ihre Freundin habe nach Hause fahren wollen, sei aber an der Grenze festgenommen worden. Sie habe es nicht mehr riskiert und eine andere Möglichkeit gefunden. Eine Frau habe ihr gegen Bezahlung einen offiziellen Pass mit einem anderen Namen besorgt. Sie sei dann für drei Tage nach Russland und dann mit ihrem Freund wieder zurückgekehrt. Vor fünf Jahren habe sie zum ersten Mal nach 17 Jahren ihre Mutter wiedergesehen. In der Slowakei sei es für sie nicht leicht gewesen:

Sie habe nicht arbeiten dürfen und sei von ihrem Freund finanziell unterstützt worden. Dieser habe allerdings auch eine andere Familie gehabt, sei dann von der Finanzpolizei angezeigt und inhaftiert worden. Die Beschwerdeführer habe sich von einer anderen Person einen neuen Pass besorgt. Diese Person habe ihr geraten, dass sie die Slowakei verlassen müsse. 2006 sei sie nach Österreich gekommen. Hier habe sie ihren Mann kennengelernt und zwei Kinder bekommen. 2007 habe sie ihren letzten slowakischen Pass erhalten; sie hätte diesen auch wieder verlängern können, aber sie habe ein schlechtes Gewissen bekommen und dies nicht mehr wollen. Anfänglich habe sei in Österreich auch als Prostituierte gearbeitet. Nach elf Monaten, im Februar 2007, habe sie ihren Mann kennengelernt und im Mai sei sie schwanger gewesen. Sie habe dann aufgehört als Prostituierte zu arbeiten und sich ein normales Leben aufgebaut. Später habe sie als Putzfrau gearbeitet und die A2 Deutsch-Prüfung abgelegt.

Zuletzt sei sie vor fünf Jahren in Russland gewesen. Ihre Mutter und ihre Schwester sowie deren Familie würden in einer 48 m2 Wohnung leben. Zuletzt habe sie vor einem Monat mit ihrer Schwester telefoniert. In Österreich habe sie ihre beiden Kinder, die ihr vor ca. zwei Jahren weggenommen worden seien; den Grund hiefür verstehe sie nicht. Momentan sehe sie ihre Kinder ein Mal im Monat für drei Stunden unter Aufsicht der zuständigen Behörde. Ihr Lebensgefährte, der Vater ihrer Kinder habe einen negativen Asylbescheid bekommen und sei nun wahrscheinlich in der Tschechischen Republik.

Eine freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation lehne die Beschwerdeführerin ab.

4. Am XXXX wurde die Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX , AZ

XXXX , wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.

5. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall und Abs. 2, 15 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.

6. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- belegt.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2019, GZ 791617206/181242384, wurde der Asylantrag des Vaters der Kinder der Beschwerdeführerin abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs aufgrund eines Rechtsmittelverzichts mit 18.01.2019 in Rechtskraft. Am 22.01.2019 wurde der Vater der Kinder der Beschwerdeführerin in den Kosovo abgeschoben.

8. Am 12. Februar 2019 wurde die gesetzliche Vertretung der Kinder der Beschwerdeführerin zu deren Anträgen auf internationalen Schutz einvernommen.

9. Am 21. Februar 2019 und am 8. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend einvernommen.

10. Am XXXX verstarb der Vater der Kinder der Beschwerdeführerin.

11. Mit 23.07.2019 wurde den Töchtern der Beschwerdeführerin eine "Aufenthaltsberechtigungen Plus" gemäß § 55 AsylG gewährt.

12. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für die Asylantragstellung im Bundesgebiet keinerlei Asylrelevanz entfalten würden. Sie habe ihren Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und sei anschließend von 1997 bis 1998 in der Slowakischen Republik zur Prostitution gezwungen worden. Eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände habe nicht erkannt werden können, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen gewesen sei.

Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in der Russischen Föderation und des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine selbsterhaltungsfähige Person handle, welche in der Russischen Föderation über Verwandte, die zur Lebensführung beitragen, sei davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde.

Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, sie seit 2006 in Österreich, wobei sie bei der Einreise und im kommenden Jahrzehnt eine falsche Identität verwendet habe. Sie habe in Österreich zwei minderjährige Kinder, die über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG verfügen. Die Obsorge für die Kinder sei der Beschwerdeführerin am 09.09.2016 vom örtlich zuständigen Bezirksgericht entzogen worden. Ab dem 19.04.2016 seien die Kinder ohne die Beschwerdeführerin in einem Mutter-Kind-Heim, seit dem 08.09.2016 bei einer Pflegefamilie untergebracht. Alle drei Wochen gebe es für drei Stunden einen begleiteten Kontakt. Ein Ende der Maßnahme sei nicht geplant. Die Kinder der Beschwerdeführerin seien in die Pflegefamilie integriert und sei die Fortsetzung der Unterkunftnahme bei der Pflegefamilie im Interesse des Kindeswohls. Über die Kinder Hinaus verfüge die Beschwerdeführerin über keine Angehörigen im Bundesgebiet. Der Vater der Kinder der Beschwerdeführerin sei zuletzt am 22.01.2019 in den Kosovo abgeschoben und worden und am XXXX verstorben.

Die Beschwerdeführerin beherrsche die deutsche Sprache auf alltagstauglichem Niveau, sei in keinen Vereinen oder ehrenamtlich aktiv und verfüge über keinen Freundeskreis. Sie verbringe ihre Freizeit zu Hause und gehe keinen wie auch immer gearteten sozialen Aktivitäten nach. Im Zeitraum von 01.03.2008 bis 07.11.2019 sei die Beschwerdeführer lediglich von 05.01.2013 bis 25.03.2013 (geringfügig beschäftigte Arbeiterin), 25.03.2013 bis 31.03.2013 (Arbeiterin), 01.04.2013 bis 21.04.2013 (geringfügig beschäftigte Arbeiterin), 27.12.2015 bis 27.03.2016 (Arbeiterin), 23.01.2017 bis 31.01.2017 (Arbeiterin) und 11.02.2017 bis 12.03.2017 (Arbeiterin) einer bezahlten Erwerbstätigkeit, somit lediglich rund siebeneinhalb Monate, nachgegangen.

Die Beschwerdeführerin sei mehrmals von Gerichten verurteilt worden und von der Bezirkshauptmannschaft XXXX wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz bestraft worden.

Zur Erlassung eines Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die oben zitierten Verurteilungen aufweist, sondern auch mehrere Anzeigen gegen die Beschwerdeführerin vorliegen. Sie habe sich sohin bewusst über die österreichische Rechtsordnung hinweggesetzt, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin mehr als zehn Jahre unter Verwendung einer falschen Identität im Bundesgebiet gelebt und so einerseits die Behörden getäuscht und sich andererseits aufgrund eines erschlichenen Titels unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und auch Transferleistungen bezogen habe. Weiters verfüge die Beschwerdeführerin (der Vollständigkeit halber angeführt) nicht über die notwendigen Mittel für die Bestreitung ihres Unterhalts, was jedoch angesichts des dargelegten erheblichen Fehlverhaltens nicht ins Gewicht fällt und daher bei der Bemessung des Einreiseverbots keine Berücksichtigung gefunden habe.

Für das Bundesamt stehe fest, dass die Fortsetzung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, welcher nur mit der Verhängung eines Einreiseverbots beigekommen werden könne.

13. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme am 11. November 2019 zugestellt.

14. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid, machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

15. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 23. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:

1.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses und einer falschen Identität im Jahre 2006 in das Bundesgebiet ein und stellte am 29. September 2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden, ihr ist eine Teilnahme am Erwerbsleben prinzipiell möglich.

Die Beschwerdeführerin lebt seit 2006 in Österreich, wobei sie bei der Einreise und in den kommenden zehn Jahren eine falsche Identität verwendete. Sie hat in Österreich zwei minderjährige Kinder, die über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG verfügen. Die Obsorge für die Kinder wurde der Beschwerdeführerin am 09.09.2016 vom örtlich zuständigen Bezirksgericht entzogen. Ab dem 19.04.2016 wurden die Kinder ohne die Beschwerdeführerin in einem Mutter-Kind-Heim, seit dem 08.09.2016 bei einer Pflegefamilie untergebracht. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind in die Pflegefamilie integriert und ist die Fortsetzung der Unterkunftnahme bei der Pflegefamilie derzeit im Interesse des Kindeswohls. Am 10. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin wegen Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrlosen Personen angezeigt, nachdem diese im Rahmen des Besuchsrechts ihre Tochter durch einen Schlag verletzte. Seit diesem Zeitpunkt besteht derzeit kein Besuchsrecht.

Über die Kinder hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über keine Angehörigen im Bundesgebiet. Der Vater der Kinder der Beschwerdeführerin wurde am 22.01.2019 in den Kosovo abgeschoben und ist am XXXX verstorben.

Die Beschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache auf alltagstauglichem Niveau, ist in keinen Vereinen oder ehrenamtlich aktiv tätig und verfügt über keinen Freundeskreis. Seit ihrer Einreise ging sie unter Verwendung einer falschen Identität rund siebeneinhalb Monate einer legalen Beschäftigung nach.

Am XXXX wurde die Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX , XXXX , wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall und Abs. 2, 15 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- belegt.

Gesamtbetrachtend konnten, auch vor dem Hintergrund ihrer Aufenthaltsdauer, keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt werden. In ihrem Herkunftsstaat verfügt die Beschwerdeführerin noch über familiäre Anknüpfungspunkte.

1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG

Erläuterung

Bei der Erstellung des vorliegenden LIB wurde die im §3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse "wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind", berücksichtigt. Hierbei wurden die im vorliegenden LIB verwendeten Informationen mit jenen im vorhergehenden LIB abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.

Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt II). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt IV) zur betroffenen Thematik.

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB RUSS übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 16.3. Zeugen Jehovas).

Änderungen seit Mai 2018:

Erstens wurde weitere, die Zeugen Jehovas betreffende Literatur in die "Föderale Liste extremistischer Materialien" des Justizministeriums der RF

(http://minjust.ru/ru/extremist-materials?field_extremist_content_value) aufgenommen. Es handelt sich dabei um die Positionen 4471, 4472, 4485 bis 4488 und 4502, die aufgrund der Entscheidungen diverser russischer Gerichte am 5.7.2018 bzw. am 31.8.2018 in die Liste aufgenommen wurden. Zweitens wurde der Erlass N 11 "Über die gerichtliche Praxis in Strafsachen zu Verbrechen mit extremistischer Ausrichtung" des Plenums des Obersten Gerichts vom 28.6.2011 am 20.9.2018 novelliert, die Definition der Z 20 Abs. 2, was unter einer Teilnahme an einer extremistischen Organisation iSd Art. 282.2 russ. StGB zu verstehen ist, ist aber ebenso unverändert geblieben wie der Art. 282.2 russ. StGB ("Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation") selbst. Auch die Entscheidung des Obersten Gerichts der RF N AKPI 17-238 vom 20. April 2017, mit der das "Leitungszentrum der Zeugen Jehovas in Russland" als extremistische Organisation eingestuft und verboten wurde, ist unverändert gültig.

Unter dem Link http://gorod-che.ru/new/2018/10/10/58877 findet sich ein Artikel vom 10.10.2018, wonach fünf Bewohner der Kirowsker Oblast festgenommen wurden wegen des Versuches, die Tätigkeit einer religiösen Organisation, die die Glaubenslehre der Zeugen Jehovas weiterverbreitet, wieder aufzunehmen. Trotz der Verbotsentscheidung des Obersten Gerichts vom 20.4.2017 hätten die Festgenommenen laut Untersuchungskomitee - in voller Kenntnis der Gerichtsentscheidung - in der Zeit vom 16.8.2017 bis zum 29.9.2018 beschlossen, die religiöse Tätigkeit wieder aufzunehmen.

Unter Beachtung aller konspirativen Maßnahmen hätten sie jedes Mal in neuen Wohnungen Treffen von Jüngern und Teilnehmern der religiösen Vereinigung organisiert. Dort hätten sie biblische Lieder gesungen, die Fertigkeiten bei der Durchführung der missionarischen Tätigkeit vervollkommnet und in der Extremismus-Liste aufgeführte verbotene Literatur studiert (New World Translation of the Holy Scriptures, Nr. 4488 der Liste). Außerdem hätten sie eine verbotene religiöse Organisation finanziert, indem sie ca. 500.000 RUB von den Glaubensanhängern gesammelt hätten. Dieses Geld sei zwischen den Führern der Organisation für die Miete der Räumlichkeiten, für den Erwerb und die Wartung von Computern aufgewendet worden. Der Rest der Summe sei dem Leitungszentrum überwiesen worden. Art. 282.3 des russ. StGB

(http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/51346ce1f845bc43ee6f3eadfa69f65119c941fa/) stellt die Finanzierung einer extremistischen Tätigkeit unter gerichtliche Strafe. Er lautet:

"Art. 282.3 Finanzierung einer extremistischen Tätigkeit

1. Die Zurverfügungstellung oder Sammlung von Mitteln oder die Erbringung finanzieller Dienstleistungen, wissentlich bestimmt für die Finanzierung der Organisation, der Vorbereitung und Begehung zumindest eines der Verbrechen extremistischer Ausrichtung oder für die Sicherstellung der Tätigkeit einer extremistischen Vereinigung oder extremistischen Organisation wird mit einer Geldstrafe in der Höhe von 300.000 bis 700.000 RUB bestraft oder in der Höhe des Arbeits- oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren oder mit Zwangsarbeiten für einen Zeitraum von 1 bis 4 Jahren mit dem Entzug des Rechts, bestimmte Positionen einzunehmen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben mit einer Frist bis zu 3 Jahren oder ohne einen solchen und mit einer Beschränkung der Freiheit mit einer Frist bis zu 1 Jahr oder mit Freiheitsstrafe von 3 bis 8 Jahren.

2. Diese Taten, begangen von einer Person unter Ausnutzung ihrer Amtsstellung wird mit einer Geldstrafe in der Höhe von 300.000 bis 700.000 RUB bestraft oder in der Höhe des Arbeits- oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren oder ohne eine solche oder mit Zwangsarbeiten für einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren mit dem Entzug des Rechts, bestimmte Positionen einzunehmen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben mit einer Frist bis zu 5 Jahren oder ohne einen solchen und mit einer Beschränkung der Freiheit mit einer Frist von 1 bis zu 2 Jahren oder mit Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren.

Anmerkung: Eine Person, die erstmals ein Verbrechen gemäß dieses Art. begangen hat, wird von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit frei, wenn sie mittels rechtzeitiger Benachrichtigung der Behörden oder auf andere Weise die Verhinderung des Verbrechens, das sie finanziert hat, sichergestellt hat, ebenso wenn sie die Verhinderung der Tätigkeit der extremistischen Gesellschaft oder der extremistischen Organisation sichergestellt hat, für deren Sicherstellung der Tätigkeit sie Mittel zur Verfügung gestellt oder gesammelt oder finanzielle Dienstleistungen erbracht hat, wenn in ihren Handlungen kein anderer Straftatbestand enthalten ist."

Teilnahmen an gemeinschaftlichen Zusammenkünften bzw. Missionierungen oder öffentlichen Handlungen (der Zeugen Jehovas) werden also von den russischen Behörden im Lichte der Verbotsentscheidung des Obersten Gerichts, des Auslegungserlasses und der Extremismus-Liste des russischen Justizministeriums im Rahmen der russischen Strafgesetze weiterhin verfolgt.

Eine nochmalige Internetrecherche der ÖB Moskau hat aber weiterhin keine Hinweise erbracht, dass einfache Gläubige der Zeugen Jehovas, die nicht an gemeinschaftlichen Zusammenkünften bzw. Missionierungen oder öffentlichen Handlungen teilnehmen, von legalen Repressionen betroffen wären.

Quellen:

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ÖB Moskau (23.10.2018): Information per Email

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 19. Bewegungsfreiheit bzw. 19.2. Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens).

Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018).

Quellen:

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ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 4. Rechtsschutz / Justizwesen).

Die russischen Behörden zeigen sich durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen Opfer erforderlich sei. Das von der Ombudsfrau Moskalkova gegenüber Präsident Putin genannte Gesetz sieht staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen, Experten und anderen Teilnehmern von Strafverfahren sowie deren Angehörigen vor. Unter den Schutzmaßnahmen sind im Gesetz Bewachung der betroffenen Personen und deren Wohnungen, strengere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen sowie vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort vorgesehen. Wenn es sich um schwere oder besonders schwere Verbrechen handelt, sind auch Schutzmaßnahmen wie Umsiedlung in andere Regionen, Ausstellung neuer Dokumente, Veränderung des Aussehens etc. möglich. Die Möglichkeiten des russischen Staates zum Schutz von Teilnehmern von Strafverfahren beschränken sich allerdings nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. So wurde im Rahmen der GUS ein internationales Abkommen über den Schutz von Teilnehmern im Strafverfahren erarbeitet, das im Jahr 2006 in Minsk unterzeichnet, im Jahr 2008 von Russland ratifiziert und im Jahr 2009 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht vor, dass die Teilnehmerstaaten einander um Hilfe beim Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern von Strafverfahren ersuchen können. Unter den Schutzmaßnahmen sind vorläufige Unterbringungen an einem sicheren Ort in einem der Teilnehmerstaaten, die Umsiedlung der betroffenen Personen in einen der Teilnehmerstaaten, etc. vorgesehen (ÖB Moskau 10.10.2018).

Quellen:

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ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email

0. "Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).

Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2018

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EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 1.8.2018

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FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 1.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.8.2018

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OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report,

https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 29.8.2018

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Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen",

https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 1.8.2018

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Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident,

https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 1.8.2018

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Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 1.8.2018

1. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018

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BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018

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Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden,

https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag,

https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018

2. Rechtsschutz / Justizwesen

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2017). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kreml gebunden (FH 1.2018).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, FH 1.2018).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018).

Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu

Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22. Februar überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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