Entscheidungsdatum
13.02.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G301 2226072-1/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 29.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde desXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX09.2019, Zl. XXXX, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht:
A) I. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen
Schubhaftbescheides wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.
II. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von XXXX09.2019, 19:20 Uhr, bis XXXX10.2019, 12:00 Uhr, wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.
III. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen und die Eingabengebühr in Höhe von insgesamt 1.689,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 29.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, SchubhaftbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G301.2226072.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020