Entscheidungsdatum
21.02.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W237 2201315-1/21E
W237 2201322-1/20E
W237 2201317-1/19E
W237 2201324-1/19E
W237 2201318-1/19E
W237 2201320-1/19E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)
XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.)
XXXX , geb. XXXX , und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch den
XXXX , gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018,
1.) Zl. 1015397002-14540528, 2.) Zl. 1015397100-14540536, 3.) Zl. 1015395509-14540480, 4.) Zl. 1015395400-14540498, 5.) Zl. 1015395302-14540501, und 6.) Zl. 1015395204-14540510, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2020:
A)
Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)
XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.)
XXXX , geb. XXXX , und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch den
XXXX , gegen die übrigen Spruchpunkte der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, 1.) Zl. 1015397002-14540528, 2.) Zl. 1015397100-14540536, 3.) Zl. 1015395509-14540480, 4.) Zl. 1015395400-14540498, 5.) Zl. 1015395302-14540501, und 6.) Zl. 1015395204-14540510, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2020 zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Nichterteilung von "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
3. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Dem Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin, dem Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführerin wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
4. Die Spruchpunkte IV. und V. der den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide und die Spruchpunkte
IV. der die übrigen Beschwerdeführer betreffenden Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses stellte.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W237.2201315.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020