RS Vfgh 2019/11/27 G180/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2019
beobachten
merken

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
AnerbenG §11 Abs1, §17
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung des Anerbengesetzes mangels Präjudizialität und Darlegung der Bedenken im Einzelnen sowie auf Aufhebung einer Bestimmung betreffend den Übernahmspreis als zu eng gefasst

Rechtssatz

Die Antragsteller begehren wörtlich die Aufhebung des Anerbengesetzes "in den §§1 bis 23 BGBl 1958/106 i.d.F. BGBl I 2018/58 (ErwSchAG-Justiz) in seiner Gesamtheit als verfassungswidrig". Diese Fassung stellt jedoch nicht die im Verfahren vor dem Bezirksgericht angewendete Fassung dar.

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die §§1 bis 23 AnerbenG (pauschal) gegen Art7 B-VG verstießen. Eine Darlegung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen "im Einzelnen" ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Ausdrückliche Bedenken werden (lediglich) hinsichtlich des im Eventualantrag angefochtenen §11 AnerbenG sowie des §1 Abs1 AnerbenG formuliert. Soweit die Antragsteller behaupten, dass das Anerbengesetz (insgesamt) nicht mehr zeitgemäß sei, legen sie damit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes dar. Der Hauptantrag ist daher auch aus diesem Grund unzulässig.

Unzulässigkeit des Eventualantrags auf Aufhebung (nur) des §11 AnerbenG:

Mit dem Rekurs, aus dessen Anlass der Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellt wurde, wenden sich die Antragsteller gegen den Beschluss, mit dem der Übernahmspreis für den Erbhof bestimmt wurde. Der Anerbe wird durch die Zuweisung mit dem Übernahmspreis zum Schuldner der Verlassenschaft. Mit der Zuweisung wird aber auch eine für alle anderen Beteiligten des Verlassenschaftsverfahrens wesentliche Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft wirksam, indem an die Stelle des Erbhofes ihre Forderung gegen den Anerben tritt. Diese Veränderung der Masse durch die Zuweisung ist auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend.

Dementsprechend hat der VfGH bereits ausgesprochen, dass sich die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit erst durch die Anordnung in §17 erster Satz AnerbenG, nämlich dadurch, dass der Übernahmspreis die Grundlage für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche zu bilden hat, ergeben könnte. §11 und §17 erster Satz AnerbenG stehen daher in einem untrennbaren Zusammenhang, weshalb sich der Eventualantrag auf Aufhebung lediglich des §11 AnerbenG als zu eng und daher ebenfalls unzulässig erweist.

Entscheidungstexte

  • G180/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2019 G180/2019

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, Erbrecht, Land- und Forstwirtschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G180.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten