RS Vfgh 2019/11/27 E4740/2018 ua

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGHGO §42 Abs1
ZPO §419
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung mangels Anfechtung von Schreib-, Rechnungsfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten; Spruch betreffend die Ablehnung der Beschwerdebehandlung und Abweisung der Verfahrenshilfeanträge entspricht aktueller Sach- und Rechtslage

Rechtssatz

Nach stRsp des VfGH ist eine Berichtigung iSd §35 Abs1 VfGG iVm §419 Abs1 ZPO nur zulässig, "wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat". Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weil der Spruch betreffend die Abweisung der Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dem gefassten Beschluss des VfGH zum damaligen Zeitpunkt der damals aktuellen Sach- und Rechtslage entspricht. Da die Antragstellerinnen nicht die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern bzw ähnlich offenbaren Unrichtigkeiten, sondern vielmehr eine inhaltliche Abänderung der genannten, im Entscheidungszeitpunkt dem Willen des VfGH entsprechenden Entscheidungen begehren, ist der Antrag zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • E4740/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2019 E4740/2018 ua

Schlagworte

VfGH / Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4740.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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