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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGHGO §42 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung mangels Anfechtung von Schreib-, Rechnungsfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten; Spruch betreffend die Ablehnung der Beschwerdebehandlung und Abweisung der Verfahrenshilfeanträge entspricht aktueller Sach- und RechtslageRechtssatz
Nach stRsp des VfGH ist eine Berichtigung iSd §35 Abs1 VfGG iVm §419 Abs1 ZPO nur zulässig, "wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat". Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weil der Spruch betreffend die Abweisung der Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dem gefassten Beschluss des VfGH zum damaligen Zeitpunkt der damals aktuellen Sach- und Rechtslage entspricht. Da die Antragstellerinnen nicht die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern bzw ähnlich offenbaren Unrichtigkeiten, sondern vielmehr eine inhaltliche Abänderung der genannten, im Entscheidungszeitpunkt dem Willen des VfGH entsprechenden Entscheidungen begehren, ist der Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / BerichtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E4740.2018Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020