TE Vfgh Beschluss 2019/11/28 V42/2019

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
V des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17.01.2019 betreffend den Bebauungsplan Ungergasse - Steinfeldgasse
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Bebauungsplans mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre eines Nachbarn

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Der Antragsteller stellt den auf Art139 B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. Jänner 2019, Z 070729/2017/0052, mit der der 05.32.0 Bebauungsplan "Ungergasse – Steinfeldgasse", KG 63105 Gries, beschlossen wurde, "[zur Gänze] als verfassungswidrig und/oder gesetzwidrig aufheben und damit verbunden einen Baustopp des geplanten Objektes anordnen".

1.1.    Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller vor, dass mit der angefochtenen Verordnung die geschlossene Bebauung der Grundstücke Nr 896, 897 und 898, KG 63105 Gries, zugelassen worden sei. Der Antragsteller sei gegenüberliegender Nachbar des dort geplanten Bauvorhabens und durch die Verordnung unmittelbar und aktuell in seinen Rechten verletzt. Auch stehe ihm kein anderer Rechtsweg bzw kein Instanzenzug offen, um die Verordnung zu bekämpfen. Insbesondere die Erlangung eines Bescheides sei ihm nicht möglich.

1.2.    Die Bedenken des Antragstellers gehen im Wesentlichen dahin, dass mit der angefochtenen Verordnung Überschreitungen der höchstzulässigen Bebauungsdichte bzw der höchstzulässigen Gebäudehöhen festgelegt worden seien, weshalb der Bebauungsplan gesetzwidrig sei. Überdies sei die Änderung des Bebauungsplanes nicht durch sachliche Erwägungen begründet gewesen, weshalb eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliege.

2.       Der Antrag ist unzulässig:

2.1.    Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

2.2.    Die angefochtene Verordnung mag allenfalls die Rechtssphäre des Antragstellers als Nachbarn insofern berühren, als nunmehr die Bauführung auf benachbarten Grundstücken, insbesondere was die Gebäudehöhen betrifft, in größerem Umfang als auf Grund der früheren Rechtslage möglich ist. Zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn kommt es aber erst durch die Erteilung einer Baubewilligung, nicht jedoch bereits durch den hier angefochtenen Bebauungsplan (vgl zB VfSlg 11.685/1988 mwN, 14.838/1997, 15.655/1999, 16.425/2001; zuletzt VfGH 26.6.2019, V29/2019). Dies wäre aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine von mehreren unverzichtbaren Voraussetzungen für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 Z3 B-VG. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Baubewilligungsbescheid der Landeshauptstadt Graz (Bau- und Anlagenbehörde) vom 19. Juni 2019 betreffend im Plangebiet der angefochtenen Verordnung liegende Grundstücke mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. November 2019 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

3.       Der Antrag ist daher mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Bebauungsplan, VfGH / Legitimation, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V42.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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