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L8200 BauordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Bebauungsplans mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre eines NachbarnRechtssatz
Die angefochtene Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17.01.2019, Z 070729/2017/0052, mit der der 05.32.0 Bebauungsplan "Ungergasse - Steinfeldgasse", KG 63105 Gries, beschlossen wurde mag allenfalls die Rechtssphäre des Antragstellers als Nachbarn insofern berühren, als nunmehr die Bauführung auf benachbarten Grundstücken, insbesondere was die Gebäudehöhen betrifft, in größerem Umfang als auf Grund der früheren Rechtslage möglich ist. Zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn kommt es aber erst durch die Erteilung einer Baubewilligung, nicht jedoch bereits durch den hier angefochtenen Bebauungsplan. Dies wäre aber nach stRsp des VfGH eine von mehreren unverzichtbaren Voraussetzungen für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 Z3 B-VG. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Baubewilligungsbescheid der Landeshauptstadt Graz vom 19.06.2019 betreffend im Plangebiet der angefochtenen Verordnung liegende Grundstücke mit Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Bebauungsplan, VfGH / Legitimation, NachbarrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:V42.2019Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020