RS Vfgh 2019/11/28 V42/2019

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
V des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17.01.2019 betreffend den Bebauungsplan Ungergasse - Steinfeldgasse
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Bebauungsplans mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre eines Nachbarn

Rechtssatz

Die angefochtene Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17.01.2019, Z 070729/2017/0052, mit der der 05.32.0 Bebauungsplan "Ungergasse - Steinfeldgasse", KG 63105 Gries, beschlossen wurde mag allenfalls die Rechtssphäre des Antragstellers als Nachbarn insofern berühren, als nunmehr die Bauführung auf benachbarten Grundstücken, insbesondere was die Gebäudehöhen betrifft, in größerem Umfang als auf Grund der früheren Rechtslage möglich ist. Zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn kommt es aber erst durch die Erteilung einer Baubewilligung, nicht jedoch bereits durch den hier angefochtenen Bebauungsplan. Dies wäre aber nach stRsp des VfGH eine von mehreren unverzichtbaren Voraussetzungen für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 Z3 B-VG. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Baubewilligungsbescheid der Landeshauptstadt Graz vom 19.06.2019 betreffend im Plangebiet der angefochtenen Verordnung liegende Grundstücke mit Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Entscheidungstexte

  • V42/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2019 V42/2019

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Bebauungsplan, VfGH / Legitimation, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V42.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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