RS Vfgh 2020/2/24 WII1/2020

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Index

L0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 litc
Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 §27, §31
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Stattgabe des Antrags eines Gemeinderates auf Verlustigerklärung eines Gemeinderatsmandates auf Grund Fernbleibens des Mitglieds von Sitzungen des Gemeinderates ohne triftigen Grund

Rechtssatz

Der vorliegende Antrag des Bürgermeisters ist von einem entsprechenden Beschluss des Gemeinderates gedeckt. In der - ordnungsgemäß einberufenen - Sitzung des Gemeinderates hat der Bürgermeister den Gemeinderat über das Vorliegen eines gesetzlich vorgesehenen Grundes für den Verlust des Mandates des ************* als Mitglied des Gemeinderates informiert. Der Gemeinderat hat in der Folge bei Anwesenheit von mehr als zwei Dritteln inklusive Bürgermeister mehrheitlich dem Antrag, beim VfGH die Verlustigerklärung des Mandates des ************* zu beantragen, zugestimmt. Der Antrag ist sohin zulässig.

Nach §31 Abs2 Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 (K-AGO) hat der Gemeinderat den Antrag auf Mandatsverlust an den VfGH zu stellen, wenn er einen der Fälle des Abs1 leg cit für gegeben erachtet. Gemäß §31 Abs1 litc zweiter Fall K-AGO ist ein Mitglied des Gemeinderates seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn es während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Monaten den Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse, deren Mitglied es ist, ohne triftigen Grund ferngeblieben ist. Nach §27 Abs2 K-AGO hat ein Gemeinderatsmitglied seine Verhinderung und deren Grund dem Gemeindeamt rechtzeitig bekanntzugeben.

Das Mitglied des Gemeinderates ist unter anderem der Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Radenthein vom 11.07.2019 sowie den drei darauffolgenden Sitzungen bis inklusive jener vom 19.12.2019 jeweils ohne Bekanntgabe eines Verhinderungsgrundes ferngeblieben - in diesem Zeitraum hat er auch an keinen Sitzungen der Ausschüsse, deren Mitglied er ist, teilgenommen. Er ist damit jedenfalls iSd §31 Abs1 litc K-AGO "während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Monaten den Sitzungen des Gemeinderates [...] ohne triftigen Grund ferngeblieben".

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gemeinderecht, Gemeinderat, VfGH / Mandatsverlust

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:WII1.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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