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AbgabenverfahrenNorm
BAO §221Rechtssatz
Die Bestimmung des § 221 BAO ist nur bei verspäteten ABGABENZAHLUNGEN, nicht bei verspäteten Ansuchen um Zahlungserleichterungen anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001849.X01Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020