RS Vwgh 1963/12/20 1849/63

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Veröffentlicht am 20.12.1963
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §221

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 221 BAO ist nur bei verspäteten ABGABENZAHLUNGEN, nicht bei verspäteten Ansuchen um Zahlungserleichterungen anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963001849.X01

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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