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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §63 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1815/74 E 16. Juni 1975 VwSlg 8848 A/1975 RS 9Stammrechtssatz
Gegen den im § 64 Abs 2 AVG vorgesehenen Ausschluß der aufschiebenden Wirkung stehen, mangels einer vom § 63 Abs 1 AVG abweichenden Regelung, die selben Rechtsmittel offen, wie gegen die Entscheidung in der Hauptsache. Desgleichen ist die Entscheidung der Berufungsbehörde auch hinsichtlich des Ausschlußes der aufschiebenden Wirkung der allgemeinen Verfahrensregelung (§ 60 und § 67 AVG) gemäß zu begründen.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983110034.X02Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020