RS Vwgh 1983/9/20 83/11/0034

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Veröffentlicht am 20.09.1983
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1815/74 E 16. Juni 1975 VwSlg 8848 A/1975 RS 9

Stammrechtssatz

Gegen den im § 64 Abs 2 AVG vorgesehenen Ausschluß der aufschiebenden Wirkung stehen, mangels einer vom § 63 Abs 1 AVG abweichenden Regelung, die selben Rechtsmittel offen, wie gegen die Entscheidung in der Hauptsache. Desgleichen ist die Entscheidung der Berufungsbehörde auch hinsichtlich des Ausschlußes der aufschiebenden Wirkung der allgemeinen Verfahrensregelung (§ 60 und § 67 AVG) gemäß zu begründen.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983110034.X02

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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