Index
Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Bei dem Ausspruch gemäß § 64 Abs 2 AVG 1950 handelt es sich um einen - in bezug auf den die Hauptsache betreffenden Ausspruch (hier: Entziehung der Lenkerberechtigung) - selbstständigen Nebenabspruch im Sinne des § 59 Abs 1 legcit, der daher eigens - wenn auch in Verbindung mit der Berufung in der Hauptsache - innerhalb der Berufungsfrist bekämpft werden muss.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenTrennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983110034.X01Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020