RS Vwgh 1983/9/20 83/11/0034

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Veröffentlicht am 20.09.1983
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §63 Abs1
AVG §63 Abs3
AVG §64 Abs2

Rechtssatz

Bei dem Ausspruch gemäß § 64 Abs 2 AVG 1950 handelt es sich um einen - in bezug auf den die Hauptsache betreffenden Ausspruch (hier: Entziehung der Lenkerberechtigung) - selbstständigen Nebenabspruch im Sinne des § 59 Abs 1 legcit, der daher eigens - wenn auch in Verbindung mit der Berufung in der Hauptsache - innerhalb der Berufungsfrist bekämpft werden muss.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenTrennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983110034.X01

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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