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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des KE in R, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Herrengasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 5. Februar 1998, Zl. Senat-PL-96-073, wegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm. § 3 Abs.1 AuslBG idF. BGBl. Nr. 450/1990, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine S 10.000-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, noch die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm. § 3 Abs. 1 AuslBG idF. BGBl. Nr. 450/1990 für schuldig erkannt und über sie acht Geldstrafen zu jeweils S 10.000-- verhängt.
Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. die in Bachler, Ausländerbeschäftigung (1995), 38, zitierte hg. Rechtsprechung).
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahme der beschäftigten Ausländer übersieht er, daß er selbst in den "Volontariatsmeldungen" keine Adresse bekanntgegeben hat und im Verwaltungsverfahren keine ladungsfähige inländische Anschrift hervorgekommen ist. Damit ist deren neuerliche Einvernahme aufgrund tatsächlicher Hindernisse nicht möglich, womit die Einvernahme des leitenden Beamten, der die mit Dolmetsch durchgeführten niederschriftlichen Befragungen der Ausländer vorgenommen hat, über die hiebei von den Ausländern gemachten Angaben nicht rechtswidrig ist.
Betreffend die angebliche "Bestätigung" der "Volontariatsmeldung" durch das Arbeitsmarktservice St. Pölten übersieht der Beschwerdeführer, daß die letzte derartige Meldung vor der gegenständlichen Kontrolle vom 24. November 1994 stammt und diese vom Arbeitsmarktservice St. Pölten nur "zur Kenntnis genommen wurde" (s. Verwaltungsakt S. 40 und 44). Diese Vorgangsweise entspricht der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des § 3 Abs. 5 AuslBG (BGBl. Nr. 218/1975). Die Argumente des Beschwerdeführers beruhen hingegen auf der erst mit Nov. BGBl. Nr. 201/1996 geänderten Fassung. Außerdem enthält die Meldung vom 24. November 1994 mit Ausnahme eines dieser Ausländer andere vorgesehene "Ausbildungsbaustellen", als die Ausländer tatsächlich arbeitend angetroffen wurden.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Wien, am 1. Juli 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090070.X00Im RIS seit
20.11.2000