RS Vwgh 2019/9/4 Ra 2019/08/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §33 Abs1
VStG §44a Z1
VStG §9 Abs1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/08/0168 E 07.01.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0116 E 4. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Im Spruch des Straferkenntnisses wird der Beschuldigten als Verantwortlicher einer OG zur Last gelegt, dass deren pflichtversicherte Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden seien. Es fehlt an jeder Konkretisierung dieses Spruchs im Hinblick auf die Grundlage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten, wobei im Fall einer Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Außenvertretungsbefugnis ergibt, eindeutig angeführt werden müsste (vgl. VwGH 29.5.2009, 2009/03/0018, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080117.L02

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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