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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/08/0168 E 07.01.2020Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/08/0116 E 4. September 2019 RS 1Stammrechtssatz
Im Spruch des Straferkenntnisses wird der Beschuldigten als Verantwortlicher einer OG zur Last gelegt, dass deren pflichtversicherte Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden seien. Es fehlt an jeder Konkretisierung dieses Spruchs im Hinblick auf die Grundlage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten, wobei im Fall einer Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Außenvertretungsbefugnis ergibt, eindeutig angeführt werden müsste (vgl. VwGH 29.5.2009, 2009/03/0018, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080117.L02Im RIS seit
05.03.2020Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020