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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §3 Z1Rechtssatz
Soweit die örtliche Zuständigkeit der Behörde sich weder aus § 39 Abs. 4 UVP-G 2000 noch aus § 3 Z 1 und 2 AVG ergibt, ist auf den Auffangtatbestand der Z 3 leg. cit. abzustellen, nach der sich die örtliche Zuständigkeit in sonstigen Fällen zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles richtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J07Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021