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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/05/0022 E 29. März 2017 RS 11 (hier nur die ersten drei Sätze)Stammrechtssatz
Die Heranziehung des § 4 AVG setzt voraus, dass Behörden aus demselben Vollzugsbereich zuständig sind, die eine gemeinsame Oberbehörde haben. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang des § 4 Abs. 1 mit Abs. 2 AVG. Behörden aus verschiedenen Vollzugsbereichen wie z.B. mehrere Landesregierungen kommen daher nicht in Betracht. Selbst dann, wenn man zu dem Schluss kommen sollte, dass § 4 Abs. 1 AVG für sich anwendbar sein sollte, also auch dann, wenn § 4 Abs. 2 AVG mangels gemeinsamer Oberbehörde nicht zum Tragen kommen kann, führte dies zu keinem Ergebnis, das in verfassungsrechtlicher Sicht den rechtsstaatlichen Anforderungen genügen würde (vorausgesetzt werden müsste in diesem Fall auch, dass eine Einvernehmensbindung zweier Landesregierungen durch einfaches Gesetz verfassungsrechtlich ebenso zulässig ist wie eine Einvernehmensbindung mehrerer Bundesminister oder verschiedener Mitglieder einer Landesregierung, wie dies vom Verfassungsgerichtshof angenommen wurde - vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 2378/1952, 4395/1963, 4648/1964, 6096/1969, 7368/1974).
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J15Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021