RS Vwgh 2019/12/17 Ro 2018/04/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1
AVG §3
AVG §4 Abs1
AVG §4 Abs2
UVPG 2000 §39

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/05/0022 E 29. März 2017 RS 11 (hier nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Heranziehung des § 4 AVG setzt voraus, dass Behörden aus demselben Vollzugsbereich zuständig sind, die eine gemeinsame Oberbehörde haben. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang des § 4 Abs. 1 mit Abs. 2 AVG. Behörden aus verschiedenen Vollzugsbereichen wie z.B. mehrere Landesregierungen kommen daher nicht in Betracht. Selbst dann, wenn man zu dem Schluss kommen sollte, dass § 4 Abs. 1 AVG für sich anwendbar sein sollte, also auch dann, wenn § 4 Abs. 2 AVG mangels gemeinsamer Oberbehörde nicht zum Tragen kommen kann, führte dies zu keinem Ergebnis, das in verfassungsrechtlicher Sicht den rechtsstaatlichen Anforderungen genügen würde (vorausgesetzt werden müsste in diesem Fall auch, dass eine Einvernehmensbindung zweier Landesregierungen durch einfaches Gesetz verfassungsrechtlich ebenso zulässig ist wie eine Einvernehmensbindung mehrerer Bundesminister oder verschiedener Mitglieder einer Landesregierung, wie dies vom Verfassungsgerichtshof angenommen wurde - vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 2378/1952, 4395/1963, 4648/1964, 6096/1969, 7368/1974).

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J15

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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