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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 sind für die Kumulierung "andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden", zu berücksichtigen. Zum Begriff der Vollständigkeit des Genehmigungsantrags führen die Gesetzesmaterialien aus, dass es "für die im Gesetz geforderte Vollständigkeit der Antragsunterlagen genügt", "wenn diese das Vorhaben ausreichend spezifizieren, die Verwirklichungsabsicht widerspiegeln und die Behörde diesen Antrag für die Prüfung im anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren heranziehen kann. Unberührt für die Vollständigkeitsqualifikation bleiben daher allfällige Verbesserungsaufträge (§ 13 Abs. 3 AVG) sowie Unterlagen, die letztendlich im Laufe des Genehmigungsverfahrens noch nachgereicht werden können (z.B. Zustimmungserklärungen Dritter, Sicherheitsleistungen etc.)" (vgl. RV 1456 BlgNR 25. GP 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J11Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021