RS Vwgh 2019/12/17 Ro 2018/04/0012

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §13 Abs3
UVPG 2000 §3 Abs2 idF 2017/I/058

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 sind für die Kumulierung "andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden", zu berücksichtigen. Zum Begriff der Vollständigkeit des Genehmigungsantrags führen die Gesetzesmaterialien aus, dass es "für die im Gesetz geforderte Vollständigkeit der Antragsunterlagen genügt", "wenn diese das Vorhaben ausreichend spezifizieren, die Verwirklichungsabsicht widerspiegeln und die Behörde diesen Antrag für die Prüfung im anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren heranziehen kann. Unberührt für die Vollständigkeitsqualifikation bleiben daher allfällige Verbesserungsaufträge (§ 13 Abs. 3 AVG) sowie Unterlagen, die letztendlich im Laufe des Genehmigungsverfahrens noch nachgereicht werden können (z.B. Zustimmungserklärungen Dritter, Sicherheitsleistungen etc.)" (vgl. RV 1456 BlgNR 25. GP 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J11

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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