RS Vwgh 2019/12/17 Ro 2018/04/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2019
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §53
AVG §7 Abs1

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass ein Sachverständiger in einem anderen Verfahren, dessen Ergebnisse im vorliegenden Verfahren maßgeblich sein können, ebenfalls als Sachverständiger eingesetzt war, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (vgl. VwGH 8.9.2004, 2001/03/0223, mwN; 28.5.2019, Ra 2019/10/0008, Rn. 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J02

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten