RS Vwgh 2019/12/17 Ro 2018/04/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3

Rechtssatz

Zum Parteiengehör gehört auch die Möglichkeit, der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, sofern das Verwaltungsgericht entscheidungswesentliche Feststellungen maßgeblich auf dieses Beweismittel stützt (vgl. VwGH 27.6.2012, 2011/12/0109 - 0111; 10.10.2016, Ra 2016/04/0092, Rn. 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J01

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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