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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Entgegen dem AuslBG abgeschlossene Arbeitsverhältnisse sind nichtig (vgl. OGH 16.1.2008, 8 ObA 83/07z; siehe auch ErläutRV 449, BlgNR 27. GP 16 zu § 29 AuslBG), und können jederzeit und fristlos beendet werden, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen (RIS-Justiz RS0018212). Das bloße Vertrauen auf Angaben eines Geschäftspartners - oder eines weiteren Geschäftsführers - ist in diesem Zusammenhang in keinem Fall ausreichend, um von der bestehenden Verantwortung zu entlasten und die gesetzliche Vermutung eines Verschuldens iSd § 5 Abs. 1 VStG zu widerlegen (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0099, u.a; 8.11.2016, Ra 2016/09/0105; 17.12.2013, 2012/09/0085).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090160.L01Im RIS seit
05.03.2020Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020