RS Vwgh 2020/1/15 Ra 2019/09/0160

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Veröffentlicht am 15.01.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §29
AuslBG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Entgegen dem AuslBG abgeschlossene Arbeitsverhältnisse sind nichtig (vgl. OGH 16.1.2008, 8 ObA 83/07z; siehe auch ErläutRV 449, BlgNR 27. GP 16 zu § 29 AuslBG), und können jederzeit und fristlos beendet werden, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen (RIS-Justiz RS0018212). Das bloße Vertrauen auf Angaben eines Geschäftspartners - oder eines weiteren Geschäftsführers - ist in diesem Zusammenhang in keinem Fall ausreichend, um von der bestehenden Verantwortung zu entlasten und die gesetzliche Vermutung eines Verschuldens iSd § 5 Abs. 1 VStG zu widerlegen (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0099, u.a; 8.11.2016, Ra 2016/09/0105; 17.12.2013, 2012/09/0085).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090160.L01

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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