RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/21/0382

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs9 Z3
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §24
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Ist der Fremde zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174) gemäß § 24 FrPolG 2005 zur Ausübung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt, ist die Zurückweisung eines Antrags daher - wie sich aus § 58 Abs. 9 Z 3 AsylG 2005 eindeutig ergibt - nicht zu beanstanden. Auf die in Österreich allenfalls gesetzten Integrationsschritte kommt es dafür nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210382.L01

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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