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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Ist der Fremde zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174) gemäß § 24 FrPolG 2005 zur Ausübung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt, ist die Zurückweisung eines Antrags daher - wie sich aus § 58 Abs. 9 Z 3 AsylG 2005 eindeutig ergibt - nicht zu beanstanden. Auf die in Österreich allenfalls gesetzten Integrationsschritte kommt es dafür nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210382.L01Im RIS seit
04.03.2020Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020