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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/21/0388Rechtssatz
Das VwG meint, die Dauer der jeweiligen Verfahren - insbesondere die knapp einjährige Dauer des Asylverfahrens - sei jedenfalls angemessen, sodass dies nicht zugunsten des Fremden gewichtet werde. Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass das Verfahren betreffend den Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 ohne Verschulden des Fremden mehr als drei Jahre, somit nicht mehr "angemessen" lange gedauert hat, was unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG 2014 ("Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist") dem Fremden zu Gute hätte gehalten werden müssen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210378.L07Im RIS seit
04.03.2020Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020