TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/1 97/09/0016

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AÜG §3;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des GW in G, vertreten durch die Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Kärntnerstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25. November 1996, Zl. Senat-WU-95-098, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 6. Dezember 1993 wurde von Organen des Landesarbeitsamtes Wien auf einer Baustelle in Wien 21 eine Kontrolle durchgeführt, anläßlich welcher sechs polnische Staatsbürger bei der Montage von Steinplatten an den Wänden im Eingangsbereich eines näher genannten Gebäudes angetroffen wurden. Drei dieser polnischen Staatsbürger gaben niederschriftlich an, seit etwa zwei Wochen auf der Baustelle als Steinmetz tätig zu sein. Das Material werde von der Firma W. in G zur Baustelle gebracht, ihr Chef sei Herr S., der auch das Werkzeug ebenso wie auch Quartier zur Verfügung gestellt habe. Zwei der einvernommenen Ausländer gaben an, sie wüßten nicht, in welcher Beziehung Herr S. zum Unternehmen des Beschwerdeführers stehe, der dritte sagte aus, Herr S. sei im Auftrag des Unternehmens des Beschwerdeführers tätig, in welcher genauer Funktion, wisse er aber nicht.

Am 31. März 1994 erhielt der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung eine "Aufforderung zur Rechtfertigung", "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma G Gesellschaft m.b.H., G, W-Str.," am genannten Standort am 6. Dezember 1993 sechs namentlich genannte polnische Staatsbürger beschäftigt zu haben, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt gewesen sei und ihm Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) vorgehalten.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 9. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma G GmbH, G, W-Straße, folgendes zu verantworten:

Die o.a. GesmbH hat im Standort G, W-Straße, zumindest am 06.12.1993 die polnischen Staatsbürger:

a)

KS, geb. 08.05.1963

b)

RW, geb. 19.09.1966

c)

BM, geb. 29.07.1970

d)

MK, geb. 25.07.1967

e)

GB, geb. 05.07.1959

f)

RS, geb. 15.09.1967

beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden waren. (Die o.a. Personen wurden gegen 13.00 Uhr bei der Montage von Steinplatten auf der Baustelle in W, S-Gasse angetroffen.)

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschriften, verhängte Strafen und entstandene Verfahrenskosten:

Übertretung gemäß

28/1/1/a Ausländerbeschäftigungsgesetz

Geldstrafe gemäß (pro Arbeitnehmer S 10.000,--) 28/1 Ausländerbeschäftigungsgesetz gesamt 60.000,-- S Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Tage

(pro Arbeitnehmer 10 Tage)

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 des

Verwaltungsstrafgesetzes                            6.000,-- S

                                                   -----------

                                    Gesamtbetrag   66.000,-- S"

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung. Der Beschwerdeführer begründete seine Berufung damit, daß er für das Bauvorhaben die Firma des S. an einer näher genannten Adresse in Berlin mit den Arbeiten beauftragt habe und eine ordnungsgemäße diesbezügliche Verrechnung vorgelegt habe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich erließ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den nunmehr angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird jedoch insoweit abgeändert, als der Ausspruch "als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma G.W. GmbH," durch den Ausdruck "als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der G.W. Handelsges.m.b.H. mit dem Sitz in" ersetzt wird.

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG S 12.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist der Gesamtbetrag in Höhe von S 78.000,-- (dieser setzt sich zusammen wie folgt: S 60.000,-- verhängte Geldstrafen, S 6.000,-- Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirksverwaltungsbehörde, S 12.000,-- Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen."

Begründet wurde der angefochtene Bescheid im wesentlichen damit, daß die sechs im Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz bezeichneten polnischen Staatsbürger unbestritten am 6. Dezember 1993 auf der genannten Baustelle der G.W. Handelsges.m.b.H., welche den Sitz in G habe, Arbeitsleistungen erbracht hätten, sowie daß für diese Ausländer weder Beschäftigungsbewilligungen erteilt noch Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine ausgestellt gewesen seien. Weiters stehe fest, daß die G.W. Handelsges.m.b.H. beim gegenständlichen Bauvorhaben von der Bauunternehmung Dipl.-Ing. Hugo D. KG mit Kunststeinarbeiten beauftragt gewesen sei. Es sei als erwiesen anzusehen, daß die sechs polnischen Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistungen für die

G.W. Handelsges.m.b.H. erbracht hätten und daß ein Subauftragsverhältnis zwischen der G.W. Handelsges.m.b.H. und einer Firma S. mit dem Sitz in Berlin nicht vorgelegen sei. Es stehe weiters fest, daß die Ausländer ihre Arbeitsleistungen ausschließlich mit Material ausgeführt hätten, welches die G.W. Handelsges.m.b.H. beigestellt habe.

Den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die angetroffenen Ausländer Arbeitskräfte einer von ihm beauftragten Subfirma namens S. mit dem Sitz in Berlin gewesen seien, könne die belangte Behörde nicht folgen. Der Beschwerdeführer habe nämlich anläßlich seiner ersten Befragung zum gegenständlichen Vorfall dem Landesarbeitsamt Wien gegenüber am 15. Dezember 1993 schriftlich ausgeführt, daß mit der Durchführung jener Arbeiten, bei deren Ausübung die genannten Ausländer angetroffen worden seien, die Firma Si. in Warschau im Kompensationsgeschäft sowohl mit der Lieferung des Materials sowie der Verlegung beauftragt worden sei. Der Vermittler dieser Tätigkeiten sei Herr S. mit Wohnsitz in Warschau gewesen. Anläßlich seiner Einvernahme als Beschuldigter habe der Beschwerdeführer am 9. Juni 1994 vor der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeführt, zur Durchführung der Arbeiten sei eine Subfirma aus der Bundesrepublik Deutschland beauftragt worden und es sei anläßlich dieser Beschuldigteneinvernahme eine Rechnung an die

G.W. Handelsges.m.b.H., ausgestellt von J.S., in Berlin über einen Rechnungsbetrag von S 51.864,-- vorgelegt worden. Dieser Betrag sei vom Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen auch bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe zum Nachweis des behaupteten Auftragsverhältnisses der G.W. Handelsges.m.b.H. zur Firma S. ein von ihm als Auftraggeber und Jörg S. als Auftragnehmer unterfertigtes "Vertragswerk" vorgelegt, welches mit dem Titel "Vertragsbedingungen für Subunternehmerleistungen" überschrieben sei, sowie eine schriftliche Erklärung des Jörg S., wonach dieser auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle als Subunternehmer Steinmetzarbeiten durchgeführt habe. Dieses Vertragswerk gelte nach den Angaben des Beschwerdeführers im Verhältnis zwischen der G.W. Handelsges.m.b.H. und S. für diverse Bauvorhaben und nicht nur für das gegenständliche. Eine Präzisierung, das jeweilige Bauvorhaben betreffend sei dadurch erfolgt, daß Herrn S. die Unterlagen für das jeweilige Bauvorhaben übergeben worden und ihm gesagt worden sei, was zu machen sei.

Die von den beiden Parteien unterfertigten "Vertragsbedingungen für Subunternehmerleistungen" beinhalteten jedoch keine wie immer geartete Konkretisierung einer Werkleistung und auch keine Vereinbarung eines Werklohnes. Darüber hinausgehende Vereinbarungen seien den Angaben des Beschwerdeführers zufolge mündliche bzw. durch Übergabe der bautechnischen Unterlagen, das jeweilige Bauvorhaben betreffend, getroffen worden.

Die belangte Behörde habe insbesondere schon deshalb nicht davon auszugehen, daß die auf der Baustelle angetroffenen Arbeitskräfte im Auftrag einer Firma S. aus Berlin die dortigen Arbeiten verrichtet hätten, da Erhebungen bei der zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland (Auskunft der Industrie- und Handelskammer zu Berlin) ergeben hätten, daß eine Firma dieses Namens zu keinem Zeitpunkt existiert habe. Eine unternehmerische Tätigkeit einer Firma S. in Berlin sei nicht feststellbar gewesen. Die vom angeblichen Subunternehmer schriftlich abgegebene Stellungnahme, in welcher auf seine gleichnamige Firma mit damaligem Sitz in Berlin verwiesen werde, sei daher in ihrem gesamten Inhalt unglaubwürdig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Firma S. in Berlin beauftragt zu haben, seien aber auch deshalb als unglaubwürdig anzusehen, weil der Beschuldigte in seiner ersten Stellungnahme an das Landesarbeitsamt Wien, welche - von der zeitlichen Lagerung her - lediglich neun Tage nach dem Vorfallszeitpunkt erfolgt sei, ausgeführt habe, eine Firma in Warschau mit den gegenständlichen Arbeiten beauftragt zu haben, wobei als Vermittler der Tätigkeiten ein Herr S. mit dem Wohnsitz in Warschau aufgetreten sei. Davon, daß dem Beschwerdeführer, der die Erklärung an das Landesarbeitsamt Wien persönlich unterfertigt habe, auch deren Inhalt bekannt sei, sei jedenfalls auszugehen. Auch der Einwand, es sei zunächst die Beauftragung der Firma Si. vorgesehen gewesen, jedoch in der Folge S. beauftragt worden, erhöhe die Glaubwürdigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht, weil zu dem Zeitpunkt, als die Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Landesarbeitsamt Wien abgegeben worden sei, die Arbeiten bereits ausgeführt gewesen seien und weiters nach dem Inhalt der an das Landesarbeitsamt Wien gerichteten Stellungnahme Herr S. als Vermittler für die an die Firma Si. vergebenen Arbeiten gewesen sein solle. Dieser Annahme stehe auch nicht der Umstand entgegen, daß eine Rechnung eines Jörg S. an die Ges.m.b.H. gerichtet worden sei und der Beschwerdeführer möglicherweise tatsächlich den in Rechnung gestellten Betrag an Jörg S. bezahlt habe. Dieser Umstand allein beweise insbesondere in Berücksichtigung der aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers selbst erwiesenen Tatsache, daß es sich bei den nach bestimmten Kalkulationsgrößen ermittelten Kosten um ausschließliche Lohnkosten gehandelt habe und keinerlei Materialkosten dabei inkludiert gewesen seien, keinesfalls das Vorliegen eines Subauftragsverhältnisses.

Auch die Befragungen der arbeitend angetroffenen Ausländer, welche unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers erfolgt seien, sprächen dafür, daß Herr S., mit welchem der Beschuldigte die werkvertragliche Vereinbarung abgeschlossen haben wolle, zwar zum Arbeitseinsatz der spruchgegenständlichen Ausländer in irgendeiner Form involviert gewesen sei, jedoch seien die Ausländer selbst sich offenbar nicht sicher gewesen, für welche Firma sie tätig gewesen seien.

Der Umstand, daß die befragten Ausländer Herrn S. als ihren Chef bezeichnet hätten, stehe der gerechtfertigten Annahme, wonach die Arbeiten an der Fassade im Auftrag und für Rechnung der G.W. Handelsges.m.b.H. ausgeführt worden seien, deshalb nicht entgegen, weil es sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebe, daß Herr S. in das Geschehen um die Arbeitsleistung der Ausländer auf der Baustelle ganz offenkundig in Form einer Vermittlungstätigkeit involviert gewesen sei.

Die Ausländer hätten übereinstimmend angegeben, in Polen für eine Tätigkeit in Österreich angeworben worden zu sein; dies spreche eindeutig gegen die vom Beschwerdeführer vorgenommene Darstellung, wonach die Arbeiten an der Fassade an eine Subfirma namens S. in Berlin vergeben worden sei, wo es doch Erhebungen der belangten Behörde zufolge eine derartige Firma in Berlin - auch zum Vorfallszeitpunkt - gar nicht gegeben habe. Bei den behaupteten, angeblich mittels Subauftrages vergebenen Leistungen an der Fassade handle es sich überdies um ein Produkt, daß sich zwar mengenmäßig getrennt ermitteln lasse, sich sonst jedoch von allen anderen, im Betrieb der G.W. Handelsges.m.b.H. grundsätzlich erbrachten Leistungen in keiner Weise abhebe. Zweifelsfrei seien die Arbeiten auch mit Material der G.W. Handelsges.m.b.H. ausgeführt worden.

Für die belangte Behörde stehe fest, daß eine Firma S., an welche der Beschwerdeführer seinen Behauptungen zufolge einen Teil des Auftrages weitergegeben haben wolle, nicht einmal existiere, daß jedoch Herr Jörg S. mit den Arbeitskräften in Kontakt getreten sei und offensichtlich auch die fachliche Aufsicht über die Arbeitskräfte geführt habe, sowie nicht zuletzt aufgrund des nach den Angaben des Beschwerdeführers bestätigten Umstandes, daß eine Mängelbehebung durch die G.W. Handelsges.m.b.H. selbst erfolgt sei. Die von den Ausländern erbrachten Arbeiten seien somit nicht auf unternehmerisches Risiko des Herrn S., sondern auf Rechnung der G.W. Handelsges.m.b.H. ausgeführt worden.

Weitere Beweise seien nicht mehr aufzunehmen gewesen. Insbesondere sie die Einvernahme des Zeugen S. entbehrlich gewesen. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang im übrigen darauf, daß eine Ladung des Jörg S. zunächst sowohl in Berlin als auch an einer in Österreich bekanntgegebenen Adresse versucht worden sei, der Zeuge jedoch an beiden Adressen entweder unbekannt oder verzogen gewesen sei. An einer weiteren in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung bekanntgegebenen Adresse sei der Zeuge amtlichen Erhebungen zufolge nicht polizeilich gemeldet. Ungeachtet dessen halte aber die Berufungsbehörde insbesondere aufgrund der amtlichen Auskunft der zuständigen Behörde in Deutschland weitere diesbezügliche Erhebungen für entbehrlich.

Der Beschwerdeführer habe die angelasteten Verwaltungsübertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G.W. Handelges.m.b.H. zu verantworten. Wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Auftragsgrundlagen zur Firma D. zweifellos ergeben habe, sei die

G.W. Handelsges.m.b.H. mit Sitz in G mit den gegenständlichen Arbeiten beauftragt worden. Daher sei der Firmenwortlaut im Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz richtigzustellen gewesen.

Über den Beschwerdeführer sei die nach dem zur Tatzeit geltenden Recht vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden. Für eine Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens fänden sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte, insbesondere da der Beschuldigte bereits einschlägig rechtskräftig vorbestraft sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 895/1995, haben folgenden Wortlaut:

"§ 2. ...

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

a)

in einem Arbeitsverhältnis,

b)

in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

c)

in einem Ausbildungsverhältnis,

d)

nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)

überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird oder der Veranstalter und

c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.

(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. ...

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

...

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1.) wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder

b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausläner eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs. 1, 4 und 7) erteilt wurde, oder

c) entgegen den Bestimmungen der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S;

..."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz genannten Ausländer am genannten Tag auf der genannten Baustelle, auf welcher die G.W. Handelsges.m.b.H. mit der Durchführung von solchen Arbeiten beauftragt war, Verlegungsarbeiten durchgeführt haben. Auch bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daß dies mit dem von der G.W. Handelsges.m.b.H. zur Verfügung gestellten Material erfolgte.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil es die belangte Behörde verabsäumt habe, den von ihm namhaft gemachten Zeugen Herrn S. zu vernehmen. Dieser habe die verfahrensgegenständlichen Arbeiten als selbständige Teilleistung eines Gesamtauftrages von seinem Unternehmen in eigener Verantwortung und aufgrund eigener fachlicher Kompetenz erbracht. Auch hätten sämtliche einvernommenen polnischen Staatsbürger angegeben, daß S. ihr Chef sei, das Werkzeug für die Arbeiten zur Verfügung gestellt habe, sie eingeteilt und überwacht habe und ihnen schließlich auch das Quartier zur Verfügung gestellt habe.

Der Beschwerdeführer erhebt diese Verfahrensrüge nicht zu Recht. Die belangte Behörde weist nämlich in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hin, daß die Einvernahme des S. ursprünglich durch den Beschwerdeführer nicht beantragt worden sei, sondern daß S. von der belangten Behörde zunächst an einer aktenkundigen Adresse in Deutschland geladen worden sei. Die mit internationalem Rückschein zugestellte Briefsendung sei jedoch mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert worden. Erst mit Schriftsatz vom 6. November 1996, somit zwei Tage vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer die Einvernahme des Jörg S. unter Anführung seiner Berliner Adresse beantragt. Nachdem dem Vertreter des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sei, daß ein Ladungsversuch betreffend Jörg S. an der aktenkundigen Adresse in Berlin erfolglos geblieben sei, habe dieser die Ladung des S. an einer Adresse in 2122 Riedental beantragt. Die Ladung sei jedoch auch an dieser Adresse erfolglos gewesen, und die Postsendung mit dem Vermerk "verzogen" zurückgestellt worden. Eine Auskunft des zuständigen Meldeamtes habe ergeben, daß der Empfänger sich am 6. Mai 1991 nach Polen abgemeldet habe. Erst in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 18. November 1996 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß sich Jörg S. in Wolfpassing aufhalte. Die belangte Behörde habe noch während der öffentlichen mündlichen Verhandlung entsprechende Informationen bei der Meldebehörde eingeholt und festgestellt, daß Jörg S. an der genannten Adresse in Wolfpassing nicht polizeilich gemeldet sei. Der Beschwerdeführer habe bei dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung auch mitgeteilt, daß Jörg S. in der, der Verhandlung folgenden, Woche in Prag aufhältig sein werde und daher einer allfälligen Zeugenladung keine Folge leisten könne. Angesichts dieses Sachverhaltes ist der belangten Behörde Recht zu geben, wenn sie neuerliche Versuche der Ladung und Einvernahme des Zeugen Jörg S. unterließ.

Selbst wenn im übrigen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - die Einvernahme des Jörg S. zu dem Ergebnis geführt hätte, daß die polnischen Staatsbürger von diesem, nicht aber von der G.W. Handelsges.m.b.H. beschäftigt gewesen wären, so wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt, inwiefern diese Arbeitskräfte, welche unbestritten mit dem von der

G.W. Handelsges.m.b.H. zur Verfügung gestellten Material gearbeitet haben, an einem von jenem des Unternehmens des Beschwerdeführers unterscheidbaren Werk gearbeitet hätten. Die bei den Akten befindlichen "Vertragsbedingungen für Subunternehmerleistungen" sowie die an die

G.W. Handelsges.m.b.H. gerichtete Bestätigung bzw. Rechnung des Jörg S. über die Leistung von 12,80 lfm Fensterleibungen, 58 m2 Fassadenplatten und 4 Stk Ausnehmungen f. E-Werk können schon nach ihrem äußeren Anschein nicht das Vorliegen eines Werkvertrages zwischen der G.W. Handelsges.m.b.H. und dem Jörg S. erweisen. Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG ist aber auch der, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskräfte eines anderen verfügen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0348). Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz genannten Ausländer an einem selbständigen Werk gearbeitet haben sollen, ist der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht relevant.

Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid insoferne für rechtswidrig hält, daß nur drei der arbeitend angetroffenen Ausländer niederschriftlich einvernommen worden seien, kann er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, weil damit nicht einmal die Richtigkeit der Feststellung der belangten Behörde, daß auch die übrigen drei Ausländer für die G.W. Handelsges.m.b.H. gearbeitet haben, in Zweifel gezogen wird.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid weiters deswegen für rechtswidrig, weil er mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der "G.W. GmbH" bestraft worden sei. Dieses Unternehmen habe jedoch - wie behördenbekannt - seinen Sitz in W. Als Behörde erster Instanz hätte daher nicht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, sondern die zuständige Behörde in Wien entscheiden müssen. Auch wäre die Berufung richtigerweise nicht an die belangte Behörde, sondern an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien weiterzuleiten gewesen.

Der angefochtene Bescheid sei auch insoferne rechtswidrig, als der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des Bescheides der belangten Behörde als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der "G.W. GmbH" bestraft worden sei.

Die Behörden hätten damit den für eine Verfolgungsverjährung relevanten, konkreten strafrechtlichen Sachverhalt genau abgegrenzt und es sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

Zwar hat die - dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Auszug aus dem Firmenbuch zufolge -

"G.W. Gesellschaft m.b.H." ihren Sitz tatsächlich in W. Auch stellt die Angabe des Arbeitgebers gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG ein auch für die Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung gemäß § 32 Abs. 2 VStG wesentliches Sachverhaltselement der mit § 3 Abs. 1 AuslBG verpönten Verwaltungsübertretung dar. Im vorliegenden Fall enthält jedoch sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. März 1994, als auch das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 9. Mai 1995 die Angabe, die Firma "G.W. Gesellschaft m.b.H., G, W-Str." sei Arbeitgeber der genannten ausländischen Staatsbürger gewesen. Aus der Angabe der Adresse der G.W. Handelsges.m.b.H. in diesen Formulierungen ist ersichtlich, daß die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung sowohl mit der Aufforderung zur Rechtfertigung, als auch mit ihrem Straferkenntnis in Wahrheit die "G.W. Handelsges.m.b.H."

bezeichnen wollte und auch bezeichnet hat. Bei der unrichtigen Bezeichnung des Arbeitgebers handelt es sich im vorliegenden Fall offensichtlich um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG. Daher liegt weder die in der Beschwerde behauptete Unzuständigkeit vor, noch ist im vorliegenden Fall Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG eingetreten.

Auch die übrigen Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe der Firma Jörg S. mündlich einen konkreten Werkauftrag erteilt, wird darin nicht einmal ein konkreter Inhalt dieses Auftrages behauptet. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, die Argumentation der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar, daß die im Subauftrag vergebenen Leistungen sich von den grundsätzlich im Betrieb des Beschwerdeführers erbrachten in keiner Weise abheben, weil der Beschwerdeführer grundsätzlich Aufträge für sein mittelständisches Steinmetzunternehmen aquiriere und daher wohl kaum andere Arbeiten als z.B. die Verlegung von Steinplatten an Subunternehmer weitergeben könne, so ist damit noch nicht aufgezeigt, inwiefern der Beschwerdeführer im konkreten Fall tatsächlich die Herstellung eines selbständigen Werkes in Auftrag gegeben habe.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090016.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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