RS Vwgh 2020/1/27 Ra 2019/02/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §5 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/02/0067 E 9. März 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung (Hinweis E 19. Juni 1991, 90/03/0164) bildet es ein wesentliches Tatbestandselement des § 103 Abs. 2 KFG, wenn einem Beschuldigten die Verletzung der dort normierten Auskunftspflicht "als Zulassungsbesitzer" zur Last gelegt wird, sodass es einen Verstoß gegen § 44a Z. 1 VStG darstellt, wenn diese Eigenschaft nicht im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint. Eine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einer Übertretung gemäß §103 Abs.2KFG muss den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, diese Übertretung in seiner Eigenschaft als "Zulassungsbesitzer" des Kraftfahrzeuges verantworten zu müssen (Hinweis E VS 16. Jänner 1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).Diese Überlegungen gelten auch in einem allfälligen Strafverfahren gegen jene Person, welche nach Benennung durch den Zulassungsbesitzer (weil dieser die verlangte Auskunft nicht erteilen kann) die Auskunftspflicht trifft, sodass nicht nur diese Eigenschaft als "Auskunftspflichtiger" im Sinne des §44a Z.1 VStG im Spruch zum Ausdruck kommen muss, sondern auch Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein hat. In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass die Person des so "Auskunftspflichtigen" mit dem "Zulassungsbesitzer" nicht gleichzusetzen ist (d.h., dass der "Auskunftspflichtige" nicht etwa als Vertreter des "Zulassungsbesitzers" anzusehen ist), zumal sich der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall durch die Benennung jener Person, welche die Auskunft erteilen kann, von der ihn primär treffenden Auskunftspflicht befreit hat (Hinweis E 27. Juni 1997, 97/02/0249).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenBesondere Rechtsgebiete"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020195.L01

Im RIS seit

03.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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