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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Die vom Revisionswerber vertretene Auffassung, er sei in seinem Recht auf eine einheitliche Entscheidung der Angelegenheit verletzt, da nach dem Gesetz diverse Aussprüche zu verbinden seien, weshalb das BVwG nicht allein über die Frage der Asylgewährung hätte entscheiden dürfen, ist mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht in Einklang zu bringen, weil - folgte man dieser Ansicht - immer dann, wenn einer der Aussprüche an einer Rechtswidrigkeit leiden würde, stets auch alle anderen Aussprüche einer Behebung zuzuführen wären. Der VwGH hat aber keine Veranlassung gesehen, (etwa) in jenem Fall, in dem sich lediglich die Beurteilung, es wäre subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen, als rechtswidrig anzusehen war, auch den Ausspruch über die Verweigerung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben, um insoweit eine allfällige "Einheitlichkeit der Entscheidung" zu wahren (vgl. etwa VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0034; 13.11.2019, Ra 2019/18/0303 bis 0307;
4.11.2019, Ra 2019/18/0187; 23.10.2019, Ra 2019/19/0387 bis 0389;
zur bloßen Behebung einer Rückkehrentscheidung und der rechtlich davon abhängenden Aussprüche, nicht aber auch der Aussprüche über den Antrag auf internationalen Schutz vgl. VwGH 28.8.2019, Ra 2018/14/0241 bis 0247). Dem entspricht im Übrigen auch der vom VfGH gepflogene Zugang (vgl. etwa VfGH 28.11.2019, E 3478/2019 u. a.; 10.10.2019, E 28/2019 u.a.; 9.10.2019, E 500/2019).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200404.L04Im RIS seit
04.03.2020Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020