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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/19/0553 E 12. Dezember 2018 RS 2Stammrechtssatz
Eine Rückkehrentscheidung ist mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) bzw. sie hat "unter einem" zu ergehen (§ 52 Abs. 2 FrPolG 2005). Die Rückkehrentscheidung setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200404.L02Im RIS seit
04.03.2020Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020