RS Vwgh 2020/1/28 Ra 2019/20/0404

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2020
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
FrPolG 2005 §52 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0553 E 12. Dezember 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Rückkehrentscheidung ist mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) bzw. sie hat "unter einem" zu ergehen (§ 52 Abs. 2 FrPolG 2005). Die Rückkehrentscheidung setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200404.L02

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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