Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/09/0044 E 6. November 2012 RS 1Stammrechtssatz
Wurde das strafgerichtliche Verfahren infolge eines diversionellen Verfolgungsverzichts eingestellt, so liegt nach Anwendung der Diversion für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt, welcher Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 entfalten könnte, vor. Anders als im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden im Fall der Diversion vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt bzw. noch immer besteht oder nicht (Hinweis E 18. September 2009, 2007/09/0383).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090001.J01Im RIS seit
04.03.2020Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020