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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §12b Z1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/09/0142Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/09/0136 E 20. März 2019 RS 2Stammrechtssatz
Es ist grundsätzlich Sache des Beschäftigers, das Anforderungsprofil hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der konkreten von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten auf abstrakte Weise festzulegen. Der Beschäftiger hat zwar nach § 4b Abs. 1 letzter Satz AuslBG den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Die Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden (vgl. VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0011; 15.9.2011, 2009/09/0149; 15.5.2008, 2005/09/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090141.L04Im RIS seit
04.03.2020Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020