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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/09/0142Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/04/0061 E 11. November 2015 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG 2014 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann zwar verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG 2014 stellt. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (Hinweis E vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090141.L01Im RIS seit
04.03.2020Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020