Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der Anwendungsbereich des Art. 6 MRK setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage selbst ist. Das ist bei Oppositionseinwendungen, die sich gegen die Durchsetzung einer bereits rechtskräftig festgelegten Geldstrafe richten, nicht der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090125.L01Im RIS seit
04.03.2020Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020