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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52Rechtssatz
Die Frage, ob einem Tier eine Tierquälerei iSd § 5 Abs. 1 TierschutzG 2005 zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. VwGH 29.4.2013, 2009/02/0024).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020012.L01Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020