RS Vwgh 2020/2/3 Ra 2020/02/0012

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Veröffentlicht am 03.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §52
TierschutzG 2005 §38 Abs1 Z1
TierschutzG 2005 §5 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Rechtssatz

Die Frage, ob einem Tier eine Tierquälerei iSd § 5 Abs. 1 TierschutzG 2005 zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. VwGH 29.4.2013, 2009/02/0024).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020012.L01

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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