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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbeitsmittelV 2000 §43 Abs3Rechtssatz
§ 43 Abs. 4 ArbeitsmittelV 2000 fordert für den Fall, dass sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, eine näher genannte Beschaffenheit der Schutzeinrichtungen, ohne dass es darauf ankäme, dass das Öffnen oder Abnehmen der Schutzeinrichtung von einem "bestimmungsgemäßen Gebrauch" abhängt. Vielmehr wird darauf abgestellt, dass ohne fremde Hilfsmittel ein Öffnen oder Abnehmen der Schutzeinrichtung überhaupt nicht möglich ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020258.L01Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020