RS Vwgh 2020/2/3 Ra 2019/02/0258

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Veröffentlicht am 03.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §43 Abs3
ArbeitsmittelV 2000 §43 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

§ 43 Abs. 4 ArbeitsmittelV 2000 fordert für den Fall, dass sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, eine näher genannte Beschaffenheit der Schutzeinrichtungen, ohne dass es darauf ankäme, dass das Öffnen oder Abnehmen der Schutzeinrichtung von einem "bestimmungsgemäßen Gebrauch" abhängt. Vielmehr wird darauf abgestellt, dass ohne fremde Hilfsmittel ein Öffnen oder Abnehmen der Schutzeinrichtung überhaupt nicht möglich ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020258.L01

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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