RS Vwgh 2020/2/3 Ra 2019/02/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
StGB §1
VStG §1 Abs2
VStG §44a Z1 impl
VwGVG 2014 §38
WettenG Wr 2016 §4 Abs3
12010E056 AEUV Art56

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH und nach jener des VwGH ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, eine Gesamtwürdigung durchzuführen. Ergäbe eine solche Gesamtwürdigung, dass die Strafnorm dem Unionsrecht widerspricht, so würde dies nicht die generelle Strafnorm beseitigen, sondern nur dazu führen, dass im Einzelfall eine Bestrafung aufgrund dieser Strafnorm nicht zulässig wäre (vgl. VwGH 24.11.2015, Ro 2016/17/0002).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020254.L02

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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