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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH und nach jener des VwGH ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, eine Gesamtwürdigung durchzuführen. Ergäbe eine solche Gesamtwürdigung, dass die Strafnorm dem Unionsrecht widerspricht, so würde dies nicht die generelle Strafnorm beseitigen, sondern nur dazu führen, dass im Einzelfall eine Bestrafung aufgrund dieser Strafnorm nicht zulässig wäre (vgl. VwGH 24.11.2015, Ro 2016/17/0002).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020254.L02Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020