RS Vwgh 2020/2/3 Ra 2019/02/0254

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Veröffentlicht am 03.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §26 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe (vgl. VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016) in der innerhalb der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. Ein nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachter Schriftsatz, der gar keine gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe enthält, ist, soweit das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu prüfen ist, schon deshalb nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020254.L01

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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