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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe (vgl. VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016) in der innerhalb der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. Ein nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachter Schriftsatz, der gar keine gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe enthält, ist, soweit das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu prüfen ist, schon deshalb nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020254.L01Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020