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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0248 E 19. November 2018 RS 3Stammrechtssatz
Ergibt sich aus dem Akteninhalt eindeutig, dass es sich bei der Anführung des Unterscheidungszeichens nach § 80 KFG 1967 um ein offenbares, für jedermann erkennbares Versehen handelt, so wird dadurch die Identität der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a VStG nicht in Zweifel gesetzt. Wird dem beschuldigten Fahrer bereits in der vor Erlassung des Straferkenntnisses zur Kenntnis gebrachten Anzeige das richtige Kennzeichen des Kraftfahrzeuges genannt, stellt dies eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG dar (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0294).
Schlagworte
Mängel im Spruch SchreibfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020212.L03Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020