RS Vwgh 2020/2/3 Ra 2019/02/0212

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Veröffentlicht am 03.02.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05205000
E3R E07204020
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §38
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art4 litc

Rechtssatz

In Art. 4 lit. c der VO (EG) Nr. 561/2006 wird definiert, dass als "Fahrer" unter anderem jede Person zu verstehen ist, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt. Der Begriff des "Fahrers" im Sinne dieser Bestimmung umfasst damit auch den "Lenker". Wenn dem "Fahrer" eines LKWs die mangelnde Einhaltung der Ruhe- und Lenkzeiten angelastet wird, wird auf in der Person des Täters gelegene Merkmale und damit auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten abgestellt (vgl. VwGH 19.11.2018, Ra 2017/02/0248).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020212.L02

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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