Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
In Art. 4 lit. c der VO (EG) Nr. 561/2006 wird definiert, dass als "Fahrer" unter anderem jede Person zu verstehen ist, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt. Der Begriff des "Fahrers" im Sinne dieser Bestimmung umfasst damit auch den "Lenker". Wenn dem "Fahrer" eines LKWs die mangelnde Einhaltung der Ruhe- und Lenkzeiten angelastet wird, wird auf in der Person des Täters gelegene Merkmale und damit auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten abgestellt (vgl. VwGH 19.11.2018, Ra 2017/02/0248).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020212.L02Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020