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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §871Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/03/0015Rechtssatz
Für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung kommt es bei gegebener Rechts- und Handlungsfähigkeit des Erklärenden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form auf die ihr zu Grunde liegenden Absichten nicht an, ein allfälliger Irrtum ist daher nicht relevant (vgl. etwa VwGH 20.12.1995, 95/03/0310; 15.9.2009, 2009/06/0111).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030006.L01Im RIS seit
04.03.2020Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020