RS Vwgh 2020/2/7 Ra 2020/03/0006

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Veröffentlicht am 07.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §871
AVG §13 Abs1
AVG §9
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/03/0015

Rechtssatz

Für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung kommt es bei gegebener Rechts- und Handlungsfähigkeit des Erklärenden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form auf die ihr zu Grunde liegenden Absichten nicht an, ein allfälliger Irrtum ist daher nicht relevant (vgl. etwa VwGH 20.12.1995, 95/03/0310; 15.9.2009, 2009/06/0111).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030006.L01

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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