Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §41 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Mag. F in B, vertreten durch Dr. Gert Ragossnig, Rechtsanwalt in Graz, Friedrichgassse 6, gegen die am 15. April 1998 mündlich verkündete Verfügung der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt, Zl. 121/11-DOK//97, betreffend Unterbrechung der mündlichen Berufungsverhandlung in einem Disziplinarverfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerde richtet sich gegen die von der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt in der Berufungsverhandlung am 15. April 1998 mündlich verkündete Unterbrechung dieser Verhandlung. Der Vorsitzende des Berufungssenates hat über diese mündlich verkündete Unterbrechung eine undatierte schriftliche Ausfertigung verfügt, die dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 29. April 1998 zugestellt wurde.
Der Beschwerdeführer begehrt in seiner Beschwerde die kostenpflichtige Aufhebung der "bekämpften Entscheidung der Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt GZ 121/11-DOK/97 zu GZ DK I L 6/7-1997 (15.4.1998 mündlich verkündet; undatierte Verfügung eingelangt beim ausgewiesenen Vertreter am 29.4.1998) wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit".
Die der Beschwerde angeschlossene, mit "Verfügung" bezeichnete schriftliche Ausfertigung lautet:
"In der Disziplinarsache gegen Prof. Mag. Friedrich LANG wird die am 15. April 1998 vor der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt durchgeführte mündliche Berufungsverhandlung im Hinblick auf die mit Schriftsatz der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat für Steiermark unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, vom 13. März 1998 dem erkennenden Senat zur Kenntnis gebrachten neuen disziplinarrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten bis zur Entscheidung der Dienstbehörde, ob diesbezüglich ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder nicht, gemäß § 125 BDG 1979 unterbrochen.
Gemäß § 63 Abs. 2 AVG 1991 ist eine abgesonderte Berufung gegen nur das Verfahren betreffende Anordnungen nicht zulässig."
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach dieser Gesetzesstelle ist somit unter anderem das Vorhandensein eines Verwaltungsaktes, dem Bescheidqualität zukommt.
Gemäß § 63 Abs. 2 AVG (diese Bestimmung ist zufolge § 105 Z. 1 BDG 1979 auf das Disziplinarverfahren anzuwenden) ist gegen nur das Verfahren betreffende Anordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.
Der Gesetzgeber hat demnach eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß Verfahrensanordnungen (im Sinne des § 63 Abs. 2 leg. cit.) nicht als Bescheide zu erlassen sind und nicht die an Bescheide geknüpften Rechtsfolgen - unter anderem die selbständige Bekämpfbarkeit - nach sich ziehen sollen (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluß vom 27. Juni 1995, Zl. 95/20/0047, und die darin angegebene Judikatur).
Davon ausgehend richtet sich die vorliegende Beschwerde nach dem Inhalt der bekämpften Entscheidung aber eindeutig nicht gegen einen Bescheid, sondern gegen eine den Gang des Verfahrens regelnde und demnach nicht abgesondert anfechtbare Verfahrensanordnung. Die Anberaumung, Unterbrechung und Vertagung einer mündlichen Verhandlung stellen Verfahrensanordnungen dar, die von den Parteien erst durch Anfechtung des Disziplinarerkenntnisses bekämpft werden können (vgl. auch den hg. Beschluß vom 28. Februar 1996,
Zlen. 96/07/0007, 96/07/0028; sowie G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage 1996, Seite 433).
Die Beschwerde war daher mangels Bescheidqualität des bekämpften Verwaltungsaktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090154.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010