TE Vfgh Erkenntnis 1996/9/24 B2450/95

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40 Abs2
BDG 1979 §43
BDG 1979 §45
VfGG §88

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch eine einer Versetzung gleichzuhaltende Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung aus wichtigen dienstlichen Interessen infolge Bestehens geschlechtlicher Beziehungen des als Abteilungsleiter tätigen Beamten zu einer Mitarbeiterin

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Oberst des Intendanzdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt war er beim Militärkommando Oberösterreich als Leiter der Intendanzabteilung, Wertigkeit H1/VII-1, eingeteilt.

Mit Schreiben vom 24. Jänner 1995 setzte ihn das Korpskommando III in Baden als zuständige Dienstbehörde davon in Kenntnis, daß beabsichtigt sei, ihn aus wichtigen dienstlichen Interessen mit ehestmöglicher Wirkung von seiner bisherigen Verwendung abzuberufen und auf den Arbeitsplatz eines "rechtskundigen Offiziers" beim Militärkommando Oberösterreich, Wertigkeit H1/VII-2B, zu "versetzen". In seinen gegen die beabsichtigte Maßnahme fristgerecht erhobenen Einwendungen machte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung geltend, daß er seinen Aufgaben immer in bestmöglicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sei und daß seiner Ansicht nach ein dienstliches Interesse an seiner "Versetzung" nicht bestehe.

2. Mit Bescheid vom 14. Februar 1995 verfügte die Dienstbehörde gemäß §40 Abs2 iVm. §38 Abs7 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. März 1995 aus wichtigen dienstlichen Interessen die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung und wies ihm gleichzeitig die o.e. neue Verwendung zu. Begründend wird dazu vor allem ausgeführt:

"Insgesamt sind für die ho Behörde Ihre Einwendungen ... nicht geeignet, das wichtige dienstliche Interesse an Ihrer qualifizierten Verwendungsänderung zu entkräften, Ihre Einwendungen werden vielmehr als von Ihrer Sicht gesehen durchaus verständliche Schutzbehauptungen gewertet ...

Für die Behörde steht als erwiesen fest: Sie haben bzw. hatten seit Oktober 1993 ein 'Verhältnis' mit einer Ihrer Mitarbeiterinnen, Frau A. Dadurch haben Sie die Bestimmungen der §§43 und 45 BDG 1979 gröblichst verletzt. Sie haben in diesem Zusammenhang das gegebene Autoritätsverhältnis zutiefst erschüttert und sind daher für die Weiterführung Ihrer bisherigen Funktion nicht mehr geeignet. Daher waren Sie von dieser abzuberufen und einer anderen Verwendung zuzuführen. Für die Behörde war in diesem Zusammenhang unerheblich, ob sie die Beziehung dieses 'Verhältnisses' in oder außerhalb der Dienstzeit ausübten. Auch hinsichtlich Ihrer Einwendungen in Bezug auf die Verschuldensfrage ist nicht auf das derzeitige 'Mißtrauen' zu allen anderen Mitarbeitern abzustellen, sondern das Verschulden im Hinblick auf das 'Verhältnis' zwischen Ihnen und Frau A. zu beurteilen. Und hiebei ist Ihnen, bedingt durch Ihre Stellung als Abteilungsleiter und Vorgesetzter und das besondere Autoritätsverhältnis gegenüber Ihrer Mitarbeiterin, ein wesentlich höheres Verschulden beizumessen als Frau A., die vielleicht aus dem 'Verhältnis' mit einem Vorgesetzten sich irgendwelche Vorteile erhoffte."

3. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung begründete der Beschwerdeführer im wesentlichen damit, daß der Bescheid infolge mangelnder Begründung und Beweiswürdigung rechtswidrig sei, die Behörde insbesondere den Versetzungsgrund des wichtigen dienstlichen Interesses nicht konkretisiert und sich nicht mit seinen Einwendungen auseinandergesetzt habe; die bloße Behauptung eines "Verhältnisses" stelle keine Dienstpflichtverletzung dar, da ein solches der Privatsphäre angehöre.

4. Mit Bescheid vom 9. Juni 1995 wies die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt diese Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte die Entscheidung der Dienstbehörde. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

"Wenn im Sinne des §47 BDG 1979 schon freundschaftliche Beziehungen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1983, Zl. 83/09/0091) geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Organwalters in Zweifel zu ziehen, so gilt dies umsomehr für geschlechtliche Beziehungen ... Eine Hintanhaltung sexueller Beziehungen, insbesondere im Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen im Rahmen eines geordneten Dienstbetriebes ist für den Dienstgeber auch im Hinblick auf Abgrenzungsprobleme nach §7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz) geboten.

Die geschlechtlichen Beziehungen zwischen dem (Berufungswerber) und seiner Mitarbeiterin stellen im Sinne der genannten Befangenheitsregelung einen wichtigen Grund dar, der den (Berufungswerber) veranlassen müßte, sich im dienstlichen Bereich der Ausübung seines Amtes in bezug auf seine Untergebene zu enthalten. Es ist aber für den Dienstbetrieb bzw. den Dienstgeber nicht zumutbar, daß sich ein Vorgesetzter, der gegenüber seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auch dienstrechtliche Funktionen wahrzunehmen hat, der Ausübung dieser seiner Funktionen hinsichtlich eines Bediensteten laufend enthalten müßte. Daher besteht an der Abberufung des (Berufungswerbers) von seiner Funktion als Leiter der Intendanzabteilung ein wichtiges dienstliches Interesse."

5. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

5.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde zum einen die Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz vor. Dazu wird vor allem folgendes ausgeführt:

"Die belangte Behörde stützt sich bei der Bestätigung der vorgenommenen Versetzung darauf, daß ein wichtiger Grund für eine Versetzung nach §38 BDG 1979 vorliegt ... Der Verwaltungsgerichtshof hat jahrelang die Ansicht vertreten, daß der im §38 Abs2 enthaltene Begriff des 'wichtigen dienstlichen Interesses' ein unbestimmter Gesetzesbegriff sei. Nun wurde durch das (Besoldungsreformgesetz 1994) das BDG 1979 novelliert und durch einen eingeschobenen neuen Absatz 3 des §38 ausgeführt, wann ein wichtiges dienstliches Interesse vorliegt. Es heißt allerdings zu Beginn des Absatzes 3, ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, was nach allgemeinen Auslegungsregeln durchaus bedeutet, daß nachfolgende Beispiele nicht taxativ, sondern eher demonstrativ aufgezählt sind. Allerdings bin ich der Meinung, daß die nach einer solchen Einleitung aufgezählten Beispiele doch eine wesentliche Bedeutung für andere nicht im Gesetz aufgezählte Beispiele haben, nämlich daß die darüberhinaus gehenden allenfalls zu einer Entscheidung herangezogenen Möglichkeiten eines wichtigen dienstlichen Interesses sich qualitativ an den Beispielen messen und gemessen werden müssen, die im Gesetz im neuen Abs3 Z1 bis 4 erläutert sind.

Die belangte Behörde ... zieht ... Befangenheit als einen vom Gesetz her eingeräumten möglichen weiteren Grund für ein wichtiges dienstliches Interesse heran. Die belangte Behörde vergißt dabei allerdings, diesen Tatbestand der Befangenheit an den in Abs3 Z1 bis 4 vorgegebenen Qualifikationen eines dienstlichen Interesses zu messen. Da eindeutig die Voraussetzung unter Z1 bis 3 bei mir nicht vorliegen, ist die Qualität des neuen herangezogenen Tatbestandes inhaltlich an der Zif 4 zu messen. In dieser Z4 wird festgelegt, daß ein dienstliches Interesse begründet ist, wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

Der bloße Verdacht einer Befangenheit und die Tatsache, daß die vorgesetzte Dienststelle einen Antrag auf disziplinäre Bestrafung gestellt hat, vermag in ihrer Qualität mit den in der Z4 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen nicht Schritt halten.

...

Somit ist der Behörde ein in die Verfassungssphäre reichender - der Willkür gleichzuhaltender - Fehler anzulasten.

Die belangte Behörde verkennt aber auch den Inhalt des Begriffes Befangenheit nach §47 BDG 1979 in Verbindung mit §42 BDG bzw. §7 AVG. Während §47 BDG 1979 eine inhaltliche Ergänzung des Tatbestandes nach §7 AVG darstellt, weil der Beamte nicht nur in der Funktion einer Behörde, sondern auch für eine Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten tätig wird, somit diese Bestimmungen eine Außenwirkung entfalten, gilt für die Befangenheit im Innenverhältnis ausschließlich §42 BDG mit den Bestimmungen über die Verwendungsbeschränkung (analog §34 RDG, §18 BHV), die eine absolute Obergrenze darstellen und zu denen das Gesetz sogar Ausnahmemöglichkeiten vorsieht.

Es sind daher auch bei weitester Analogie die Befangenheitsbestimmungen auf mich nicht anwendbar, weil ich nicht Dienststellenleiter im Sinne des BDG bin und daher auch keine dienstrechtlichen Maßnahmen setze. In dieser Hinsicht treffen mich ausschließlich die Bestimmungen des Vorgesetzten gemäß §43 und §45 BDG.

...

Es mag durchaus sein, daß alle meine Erwägungen ... eine Kritik an der einfachgesetzlichen rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde darstellt, eine solche aber nicht mehr zulässig ist. Ich meine aber, daß ich in meinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz durch diese angefochtene Entscheidung verletzt wurde, weil ich durch die willkürliche Auslegung des Gesetzes unsachlich benachteiligt werde und der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage im besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht. Dies trifft meines Erachtens nach in der Auslegung des Begriffes Befangenheit nach §7 AVG bzw. §45 BDG in den Grenzen des §42 BDG zu. Die belangte Behörde hat auch nicht die Argumente abgewogen, die aus den erläuternden Bemerkungen zur neuen Textierung des §38 Abs3 (BDG) enthalten sind.

...

(Die belangte Behörde) hat sich im wesentlichen nur damit auseinander gesetzt, welche Gründe für eine Versetzung sprechen, ohne sich mit den gegenteiligen Argumenten auseinander zu setzen."

5.2. Zum Vorwurf der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes führt die Beschwerde aus:

"Durch das Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl 1994/550, wurde ... das BDG 1979 hinsichtlich des §38 geändert und erfolgte eine wesentliche Klarstellung des im Abs2 enthaltenen Begriffes, was ein wichtiges dienstliches Interesse ist.

Dieser neue Abs3 beinhaltet vier Tatbestände, die ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen und durch die Formulierung 'insbesondere' den Hinweis, daß dies nur eine demonstrative Aufzählung ist. Die erläuternden Bemerkungen beinhalten nähere Ausführungen dazu, was darüberhinaus ein dienstliches Interesse sein kann.

Durch diese Novellierung des §38 BDG sollte der bisherige unbestimmte Gesetzesbegriff aus dem Abs2 näher definiert und zu einem bestimmten Gesetzesbegriff werden.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des Gesetzes ist ... nicht verfassungskonform und benachteiligt mich in den mir durch die Verfassung garantierten Rechten.

Es erhebt sich allerdings auch die Frage, ob die nunmehrige Bestimmung, was ein dienstliches Interesse ist, durch das Wörtchen 'insbesondere' nicht wiederum zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff führt, wenn nicht weitere Auslegungsregeln aufgestellt werden. Die belangte Behörde hat als Kollegialorgan eine im Verwaltungswege nicht mehr überprüfbare Entscheidung gefällt. Wenn also eine gesetzliche Bestimmung durch das Wörtchen 'insbesondere' Auslegungen ermöglicht, die über den Willen des Gesetzgebers hinausgehen, so ist dieser Teil des §38 nicht verfassungskonform und hat daher die belangte Behörde eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewandt."

6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In ihrer Gegenschrift führt die Behörde im wesentlichen folgendes aus:

"Die belangte Behörde stützt sich bei ihrer Entscheidung auf den nach wie vor unbestimmten Gesetzesbegriff des wichtigen dienstlichen Interesses. Dieser wurde zwar durch die Besoldungsreform durch eine beispielhafte Aufzählung von Gründen im §38 Abs3 BDG 1979 ergänzt, der Auffassung des Beschwerdeführers, der Gesetzgeber habe dadurch die in jahrelanger Rechtsprechung des VwGH herauskristallisierten sonstigen Gründe für ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung bzw. Abberufung einengen wollen, kann die belangte Behörde jedoch nicht folgen. Zur Interpretation, welche Gründe sonst ein wichtiges dienstliches Interesse im gegenständlichen Fall an der Abberufung eines Beamten bedeuten könnten, sei auch auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 verwiesen, die als weitere Beispiele im Sinne dieser Bestimmung (§38 Abs3 BDG 1979) sonstige das Verbleiben des Beamten hindernde persönliche Gründe nennen. Das vom Beschwerdeführer geforderte qualitative Messen von sonstigen Gründen an den im §38 Abs3 BDG 1979 angeführten Beispielen scheitert schon daran, daß die gesetzlich normierten Tatbestände bereits wegen Unterschiedlichkeit inhaltlich diesbezüglich nicht miteinander vergleichbar sind. An welchem der vier Beispiele sollte im Beschwerdefall Maß genommen werden? Gerade die Vielfalt der in den EB zur RV angeführten Beispiele für ein wichtiges dienstliches Interesse (vgl. Besoldungsreform 1994, 2. Aufl. S 540, ÖStDr) macht deutlich, daß es über die im Gesetz genannten Tatbestände hinaus noch eine Vielzahl an möglichen Gründen für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses geben muß. Aus den Erläuterungen ist weiters zu entnehmen, daß die aus der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abzuleitenden sonstigen Gründe für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer qualifizierten Verwendungsabänderung weiterhin als solche anzusehen sind.

Wenn nun schon freundschaftliche Beziehungen geeignet sind, im Sinne des §47 BDG 1979 die volle Unbefangenheit eines Organwalters in Zweifel zu ziehen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.9.1993, Zl. 83/09/0091), so muß dies umso mehr für geschlechtliche Beziehungen gelten. Es handelt sich nicht,wie der Bf ausführt, um den bloßen Verdacht der Befangenheit; derartige Beziehungen zwischen einem Vorgesetzten und seiner Mitarbeiterin werden sowohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung als auch im Sinne der Lehre als unsachliches, psychologisches Motiv zu deuten sein, die eine unparteiische Entscheidung hemmen. Die geschlechtlichen Beziehungen hätten sowohl ausgehend von der Mitarbeiterin als auch von ihrem Vorgesetzten (dem Beschwerdeführer) bzw. im Zusammenwirken beider die Hemmung einer unparteiischen Entscheidung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bewirken können. Eine solche nicht unparteiische Entscheidung hätte entweder einen Schaden für einen anderen Bediensteten (Naturalwohnungsinhaber oder -werber) oder für den Bund bedeuten können. Diese Gefahr wurde dadurch abgewendet, daß jenen Personen, die in einem derartigen Verhältnis stehen, durch die dargestellte Verwendungsänderung die Grundlage für diese Verwendungsänderung entzogen wurde. Hiezu bedurfte es keinerlei Aussagen über eine disziplinäre oder strafrechtliche Schuld. Es wäre nach Auffassung der belangten Behörde nicht einzusehen, daß der Dienstgeber auf derartige bereits in der Öffentlichkeit bekanntgewordene Beziehungen, wie der Beschwerdeführer meint, mit wesentlich geringeren Mitteln, wie die Verfügung von konkreten Vorlagepflichten, hätte reagieren sollen. Abgesehen davon hätte eine solche Maßnahme nicht ausgereicht, die Befangenheit zu beseitigen. Wie oben ausgeführt, umfaßt das Wohnungswesen einen wesentlichen Teil der Aufgaben der Intendanzabteilung. Der Militärkommandant wäre gezwungen gewesen, diesen Aufgabenbereich selbst zu führen. Dies hätte den Arbeitsplatz des Leiters der Intendanzabteilung zu einem erheblichen Teil in Frage gestellt. Die Arbeit der genannten Hilfsreferentin dient der Ermittlung des Sachverhaltes für die hoheitliche Erledigung der Naturalwohnungsangelegenheiten und stellt die Grundlage für die Behörden dar. Die Hilfsreferentin wird dabei beispielsweise bei der Überprüfung der Betriebskosten für den Bund im Verhältnis zu Wohnungsgenossenschaften tätig. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, nur als Dienststellenleiter könne er befangen sein, weil er ansonst keine dienstrechtlichen Maßnahmen zu setzen habe. Er hat nämlich auch als Abteilungsleiter und unmittelbarer Vorgesetzter dienstrechtliche Maßnahmen zu setzen und hat die Amtsführung seiner Mitarbeiter wesentlich zu beeinflussen. Unter dienstrechtlichen Maßnahmen können nicht nur jene verstanden werden, die dem Dienststellenleiter oder gar der Dienstbehörde vorbehalten sind.

Wenn der Bechwerdeführer behauptet, ... der Hinweis auf §7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes seien überschießend, so ist klarzustellen, daß die belangte Behörde diesen Hinweis lediglich zur Untermauerung der Notwendigkeit, die volle Unbefangenheit der Organwalter zu gewährleisten, verwendet hat. Dasselbe gilt für den Hinweis auf §194 StGB. Der Beschwerdeführer zitiert offensichtlich irrtümlich §94 StGB. Wie wichtig es ist, in diesem Fall auch diesen Bereich in die Beurteilung der Befangenheit einzubeziehen, wird auch durch die Reaktion der Medien auf den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt deutlich ...

Es ist zwar richtig, daß der Beschwerdeführer nicht der Disziplinarvorgesetzte der Hilfsreferentin war, nicht aber, daß er nur Fachvorgesetzter war. Wie bereits ausgeführt ... war der Beschwerdeführer der unmittelbare dienst- und fachaufsichtsführende Vorgesetzte. Im angefochtenen Bescheid wurde deutlich ausgeführt, daß der Beschwerdeführer als Leiter der Intendanzabteilung in einem unmittelbaren Dienst- und Fachaufsichtsverhältnis zur Hilfsreferentin für das Wohnungswesen war. Das Wohnungswesen liegt wie in jedem MilKdo in Österreich im Aufgabenbereich der Intendanzabteilung. Es mußte dem Beschwerdeführer als langjährigen Inhaber der Funktion des Leiters der Intendanzabteilung daher bewußt sein, welche Aufgaben seine Mitarbeiter auszuführen haben und in welchem Maße er eingreifen kann ...

   Die Berufungskommission hatte lediglich zu befinden, ob die

qualifizierte Verwendungsänderung, ... zu  Recht erfolgt ist oder

nicht. Da das wichtige dienstliche Interesse im Sinne der

Begründung des angefochtenen Bescheides und der vorstehenden

Ausführungen ausreichend gegeben war, sah sich die belangte

Behörde veranlaßt, den erstinstanzlichen Bescheid ... im Ergebnis

zu bestätigen."

II.                                 Der Verfassungsgerichtshof

hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Anders als der Beschwerdeführer hegt der Verfassungsgerichtshof - auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles - gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, im besonderen gegen den Begriff des wichtigen dienstlichen Interesses gemäß §38 Abs2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333/1979 idF BGBl. 550/1994, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es sich dabei - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt: nach wie vor - um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, zumal er - und darauf kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 8528/1979) für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer derartigen gesetzlichen Regelung an - durchaus eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall gestattet. Diese wird sich - gerade in Bezug auf die hier in Rede stehende Bestimmung - u.a. auch an den sehr detaillierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1577 BlgNR

18. GP 157 orientieren können.

2. Angesichts der Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlage könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die belangte Behörde Willkür geübt hätte. Welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, darüber läßt sich keine allgemeine Aussage machen. Ob Willkür vorliegt, kann nur aus dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982).

Keiner dieser Mängel liegt aber hier vor. Weder hat sich für den Verfassungsgerichtshof ergeben, daß das Ermittlungsverfahren an einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel leide, noch kann von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage oder gar von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein: Die belangte Behörde ist - ausgehend von den näheren Umständen des Falles, die in den wesentlichen Belangen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden - zur Auffassung gelangt, daß die objektive Besorgung der dem Beschwerdeführer obliegenden dienstlichen Aufgaben nicht mehr gewährleistet war. Wenn sie im Hinblick darauf ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung angenommen hat, so belastet dies die getroffene behördliche Entscheidung jedenfalls nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel. Ob der Entscheidung auch darüberhinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zugrundeliegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Vorjudikatur).

3. Der Beschwerdeführer wurde aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Der Kostenspruch stützt sich auf §88 VerfGG. Kosten an die belangte Behörde als Ersatz des Aufwandes für die Vorlage des Verwaltungsaktes sowie für die Erstattung der Gegenschrift waren nicht zuzusprechen, da dies im VerfGG nicht vorgesehen ist (VfSlg. 10003/1984).

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohe mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Dienstpflichten, VfGH / Kosten, Rechtsbegriffe unbestimmte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2450.1995

Dokumentnummer

JFT_10039076_95B02450_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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