Norm
PVG §4 Abs2Schlagworte
Antragsberechtigung von PV; Verletzung der Rechte „Beschwer“ von PV; Verletzung der Rechte „Beschwer“ von PVO; Einbindung von DA bei Zusammenlegung oder Trennung von Dienststellen oder Teilen von Dienststellen; Zuständigkeit des ZAText
A 28-PVAB/19
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des A (Antragsteller), Mitglied des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der LPD *** (DA), die Geschäftsführung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Inneres für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung (ZA) wegen der Nichtbefassung des DA in drei im Antrag näher bezeichneten Angelegenheiten auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019, entschieden:
Der Antrag wird mangels Antragslegitimation des Antragstellers zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 2. September 2019 wurde beantragt, die Geschäftsführung des ZA im Zusammenhang mit drei im Antrag näher bezeichneten Angelegenheiten auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. So habe der ZA vor Erlassung seiner Verordnung vom 19. Juni 2019 den DA für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der LPD entgegen § 4 Abs. 2 erster Satz PVG nicht angehört und zudem vor seiner Zustimmung zu zwei Erlässen die DA der LPD nicht eingebunden.
Nach § 41 Abs. 1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Mitglieder von Personalvertretungsorganen (PVO), die die Verletzung ihrer durch das PVG gewährleisteten Rechten durch gesetzwidrige Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, behaupten.
Es muss beim Antragsteller somit eine „Beschwer“ vorliegen, um antragsberechtigt zu sein. Das ist zwar nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht bei Mitgliedern von PVO in Ansehung jenes PVO, dem sie angehören, durch gesetzwidrige Geschäftsführung innerhalb dieses PVO der Fall, nicht jedoch einem anderen PVO gegenüber (Schragel, PVG, § 41, Rz 22. mwN).
Sollte also der ZA, wie im Antrag behauptet, möglicherweise in die Zuständigkeiten des DA eingegriffen oder dessen Zuständigkeiten nicht beachtet haben, können dadurch zwar die Rechte des DA nach PVG verletzt sein und dem DA daher eine „Beschwer“ zukommen, nicht aber Rechte einzelner Mitgliedern des DA, denen gegenüber dem ZA keine Rechte zukommen, weil Rechte gegenüber dem ZA nur der DA als Kollegialorgan aufweist (Schragel, PVG, § 41, Rz 23, mwN).
Mit E-Mail vom 3. September 2019 wurde der Antragsteller unter Hinweis auf § 41 Abs. 1 PVG aufgefordert, ergänzend zu seinem Antrag darzulegen, worin er seine Rechte durch die von ihm als gesetzwidrig eingestufte Geschäftsführung des ZA als verletzt erachtet. Er selbst verwies in seiner Antwort vom 4. September 2019 ebenso wie in seinem Antrag vom 2. September 2019 auf die von ihm behauptete Gesetzwidrigkeit der Vorgangsweisen des ZA, vermochte aber aufgrund gegebener Sach- und Rechtslage nicht, die Verletzung seiner Rechte darzulegen, also seine „Beschwer“ als unabdingbare Voraussetzung für eine Antragslegitimation nach § 41 Abs. 1 PVG.
Da keine Rechte des Antragstellers verletzt wurden, fehlt ihm die Antragslegitimation iSd § 41 Abs. 1 PVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Dessen ungeachtet sieht sich die PVAB zu folgenden Klarstellungen veranlasst:
Eine Einbindung von DA nach § 4 Abs. 2 erster Satz PVG hat dann zu erfolgen, wenn eine Betroffenheit der jeweiligen DA vorliegt, also wenn bestehende DA zusammengelegt oder getrennt werden sollen.
Nach § 14 Abs. 1 PVG ist der ZA zur Mitwirkung in Angelegenheiten iSd § 9 PVG zuständig, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der ZA errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten DA und Fachausschüsse (FA) hinausgehen. Ist der ZA nach § 14 Abs. 1 PVG zuständig, besteht keine Zuständigkeit der DA und allenfalls bestehender FA in den Angelegenheiten, für deren Behandlung der ZA zuständig ist.
Wien, am 9. September 2019
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A28.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020