Norm
PVG §4 Abs2Schlagworte
Zuständigkeit des ZARechtssatz
Nach § 14 Abs. 1 PVG ist der ZA zur Mitwirkung in Angelegenheiten iSd § 9 PVG zuständig, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der ZA errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten DA und Fachausschüsse (FA) hinausgehen. Ist der ZA nach § 14 Abs. 1 PVG zuständig, besteht keine Zuständigkeit der DA und allenfalls bestehender FA in den Angelegenheiten, für deren Behandlung der ZA zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A28.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020