RS Pvak 2019/9/9 A28-PVAB/19

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Norm

PVG §4 Abs2

Schlagworte

Zuständigkeit des ZA

Rechtssatz

Nach § 14 Abs. 1 PVG ist der ZA zur Mitwirkung in Angelegenheiten iSd § 9 PVG zuständig, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der ZA errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten DA und Fachausschüsse (FA) hinausgehen. Ist der ZA nach § 14 Abs. 1 PVG zuständig, besteht keine Zuständigkeit der DA und allenfalls bestehender FA in den Angelegenheiten, für deren Behandlung der ZA zuständig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A28.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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