Norm
PVG §4 Abs2Schlagworte
Einbindung von DA bei Zusammenlegung oder Trennung von Dienststellen oder Teilen von DienststellenRechtssatz
Eine Einbindung von DA nach § 4 Abs. 2 erster Satz PVG hat dann zu erfolgen, wenn eine Betroffenheit der jeweiligen DA vorliegt, also wenn bestehende DA zusammengelegt oder getrennt werden sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A28.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020