Norm
PVG §9Schlagworte
Antragsberechtigung von PV; Verletzung der Rechte „Beschwer“ von PV; Verletzung der Rechte „Beschwer“ von PVO; Zuständigkeit des ZARechtssatz
Sollte also der ZA, wie im Antrag behauptet, möglicherweise in die Zuständigkeiten des DA eingegriffen oder dessen Zuständigkeiten nicht beachtet haben, können dadurch zwar die Rechte des DA nach PVG verletzt sein und dem DA daher eine „Beschwer“ zukommen, nicht aber Rechte einzelner Mitgliedern des DA, denen gegenüber dem ZA keine Rechte zukommen, weil Rechte gegenüber dem ZA nur der DA als Kollegialorgan aufweist (Schragel, PVG, § 41, Rz 23, mwN). Da keine Rechte des Antragstellers verletzt wurden, fehlt ihm die Antragslegitimation iSd § 41 Abs. 1 PVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A28.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020