RS Pvak 2019/9/9 A28-PVAB/19

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von PV; Verletzung der Rechte „Beschwer“ von PV

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Mitglieder von Personalvertretungsorganen (PVO), die die Verletzung ihrer durch das PVG gewährleisteten Rechten durch gesetzwidrige Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, behaupten. Es muss beim Antragsteller somit eine „Beschwer“ vorliegen, um antragsberechtigt zu sein. Das ist zwar nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht bei Mitgliedern von PVO in Ansehung jenes PVO, dem sie angehören, durch gesetzwidrige Geschäftsführung innerhalb dieses PVO der Fall, nicht jedoch einem anderen PVO gegenüber (Schragel, PVG, § 41, Rz 22. mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A28.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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