Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Grundsätze der Interessenvertretung; weiter Ermessensspielraum der PV; Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles; inhaltliche Überprüfung von Entscheidungen von PVO nur bei WillkürRechtssatz
Der DA befasste sich in seiner Sitzung vom 26. Juni 2019 somit inhaltlich eingehend mit dem Dienstgebervorschlag und den Bewerbungen und setzte sich auch mit der Bewerbung des Antragstellers umfassend auseinander. Seine Entscheidung, sich für B und nicht für den Antragsteller auszusprechen, fasste der DA nach eingehender inhaltlicher Diskussion nach sachlichen, objektiv nachvollziehbaren Kriterien (beispielsweise, dass der Antragsteller seine Tätigkeit in der Abteilung 6 zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausführe und daher dort am besten eingesetzt sei, und dass mit seiner Nichtberücksichtigung weder dienst- noch besoldungsrechtliche Nachteile für ihn verbunden seien). Mit dieser Entscheidung hat der DA daher seinen ihm vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessensspielraum nicht überschritten. Auch wurden vom DA bei seiner Entscheidung keine Grundsätze vertreten, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen oder als willkürlich anzusehen sind (Schragel, PVG, § 2, Rz 17 und Rz 18, mwN). Die Entscheidung des DA für B erfolgte somit in gesetzmäßiger Geschäftsführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A26.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020