RS Pvak 2019/10/15 A32-PVAB/19

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Norm

PVG §16 Abs3
PVWO §1
PVWO §2

Schlagworte

Nominierung von Mitgliedern des DWA; Änderung der Mitgliedschaft zu einer Fraktion; Auswahl von Mitgliedern des DWA innerhalb der jeweiligen Wählergruppe; Nichtberücksichtigung von Wählergruppen bei Nichteinigung trotz gesetzter Frist

Rechtssatz

Weder das PVG noch die PVWO regeln, wie die Auswahl innerhalb der jeweiligen Wählergruppe vorzunehmen ist bzw. was geschieht, wenn die Auswahl nicht, nicht zeitgerecht oder gesetzwidrig erfolgt. Machen Wählergruppen von ihrem Nominierungsrecht nicht Gebrauch, sollen sie bei der Bestellung des DWA unberücksichtigt bleiben (Heinl-Kirschner). Dem ist beizupflichten, weil eine Berücksichtigung von Wählergruppen nur dann möglich ist, wenn sie ihren Verpflichtungen nachkommen. Das zur Bestellung verpflichtete PVO muss dann aber für Nominierung eine Frist mit dem Hinweis setzen, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist die Wählergruppe nicht berücksichtigt wird (Schragel, PVG, § 16, Rz 2, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A32.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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